Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Verbot von "linksunten.indymedia" ist rechtens

05:52 Minuten
Leipzig: Teilnehmer einer linken Demonstration tragen ein Transparent mit der Aufschrift «wir sind alle linksunten.indymedia.org» und zünden Pyrotechnik. Mehrere hundert Menschen protestierten gegen das Verbot der Plattform «Linksunten.Indymedia».
Demonstration gegen Indymedia-Verbot am vergangenen Wochenende. © ZB/Sebastian Willnow
John Philipp Thurn im Gespräch mit Julius Stucke · 29.01.2020
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Das Innenministerium durfte die Plattform linksunten.indymedia verbieten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Jurist John Philipp Thurn hat die Verhandlung beobachtet und erklärt, worum es ging.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das Verbot der linksradikalen Internetplattform linksunten.indymedia bestätigt und damit die Klagen der mutmaßlichen Betreiber zurückgewiesen.
2017, nach den Ausschreitungen am Rande des G-20 Gipfels in Hamburg, hatte der damalige Bundesinnenminister Thomas de Maizière die Seite auf Grundlage des Vereinsrechts verboten. Zur Begründung erklärte er, es handele sich um die wichtigste Plattform gewaltorientierter Linksextremisten in Deutschland. Viele dort veröffentlichte Inhalte seien strafbar gewesen. Für die Kläger, die das Verbot angefochten haben, ist es ein Eingriff in die Pressefreiheit. Auch die Gesellschaft für Freiheitsrechte hält das pauschale Verbot der Plattform für unverhältnismäßig.
Der Jurist John Philipp Thurn von der Gesellschaft für Freiheitsrechte war vor Ort. Er sagt über die Verhandlung, diese sei "eher etwas für juristische Feinschmecker" gewesen: Denn es sei viel darüber gesprochen worden, ob die Kläger überhaupt berechtigt seien, das Verbot überprüfen zu lassen – und ob das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung treffen dürfe.

Rechtfertigen Gewaltaufrufe ein Verbot?

"Zum Glück kam in der Verhandlung auch die Sprache auf die Kernfragen des Verfahrens aus unserer Sicht", findet Thurn: Zum einen, ob das Bundesinnenministerium überhaupt zuständig sei für die Maßnahme gegen eine Internetplattform, oder ob das als medienrechtliche Maßnahme nicht in die Zuständigkeit der Länder falle. Zum anderen die Frage der Verhältnismäßigkeit: "Ist es eigentlich zulässig in einem Rechtsstaat, wenn aufgrund einzelner strafrechtlich relevanter Beiträge direkt eine ganze Plattform abgeschaltet wird?"
Wenn auf der Plattform in Beiträgen zu Straftaten aufgerufen wird, stehe der zuständigen Behörde ein abgestuftes Instrumentarium zur Verfügung, so Thurn: Sie könne zunächst mit Unterlassungs- und Sperrverfügungen gegen einzelne Beiträge vorgehen. Auch Aufrufe zu Gewalt rechtfertigten das Verbot von linksunten.indymedia durch Maizière nicht, sagt der Jurist von der Gesellschaft für Freiheitsrechte: Nur weil das Bundesinnenministerium die Aufgabe der Gefahrenabwehr habe, habe sie deshalb nicht automatisch die Befugnis zu bestimmten Maßnahmen. "Das ist ein wichtiger rechtsstaatlicher Grundsatz", so Thurn.
(jfr)
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