Strafe muss sein!

Gerecht zu bestrafen, ist eine Herausforderung

29:27 Minuten
Vor einem dunklen Hintergrund steht dem Betrachter mit dem Rücken zugewandt die Figur der Justitia, die in der rechten Hand ein Schwert und in der linken Hand zwei Waageschalen trägt.
Die Suche nach dem richtigen Strafmaß: Richter haben hierzulande einen breiten Spielraum - und damit hohe Verantwortung. © EyeEm / Thorsten Nilson
Von Peggy Fiebig · 06.05.2019
Audio herunterladen
Wer gegen das Gesetz verstößt, muss bestraft werden. Darüber ist sich die Gesellschaft einig. Wann aber ist eine Strafe gerecht? Hierzulande werden etwa für bestimmte Taten in Schleswig-Holstein deutlich mildere Strafen verhängt, als in Bayern.
"Die Zeit mit meiner Freundin und mit meiner Familie, das vermisse ich am meisten", erzählt Tarek. "Einfach dieses zu Hause sitzen, mit allen reden. Nicht nur pro Monat vier Stunden. Pro Monat vier Stunden quält einen eher. Telefonieren ist auch nicht dasselbe. Diese Gestik, Mimik muss da schon sein, diese Warmherzigkeit. Unternehmen, Sachen unternehmen. Mir geht's nicht um Essen oder so. Das zwar auch, aber das Wichtigste überhaupt ist so diese Zeit mit meiner Familie, mit meinen Geschwistern. Ich hab schon so vieles verloren davon."
Tarek, der eigentlich anders heißt, sitzt im Gefängnis, genauer gesagt, im Jugendgefängnis. Zu einer Haftstrafe von insgesamt dreieinhalb Jahren hat ihn der Richter verurteilt. Raubüberfälle, Körperverletzungen, zahlreiche Betrügereien stehen auf seinem Zettel. Gut drei Viertel der Zeit hat Tarek schon hinter sich. In ein paar Wochen wird er entlassen.
Ein Mann im Gefängnis vor einem vergitterten Fenster
Ein Häftling im Gefängnis: Welchem Zweck dient eine Strafe hinter Gittern?© imago
Warum aber glauben wir, glaubt die Gesellschaft, dass Tarek die Freiheit genommen werden muss, um ihn zu bestrafen. Und was erhoffen wir uns davon, Straftäter wie ihn hinter Gitter zu bringen?

Warum sperren wir Straftäter ein?

Seit Jahrhunderten befassen sich Juristen mit der Frage, welchem Zweck das Strafen dient oder dienen sollte. Und wie so vieles in der Geschichte war auch hier die Antwort einem stetigen Wandel unterworfen, erläutert der Bochumer Kriminologe Tobias Singelnstein:
"Ja, bis so im 19. Jahrhundert waren eigentlich die absoluten Straftheorien herrschend. Und die haben gesagt: Strafe dient eigentlich der Sühne und der Vergeltung, die soll also den Normbruch ausgleichen. So ein bisschen 'Auge um Auge, Zahn um Zahn'."
Der Täter soll also für das bezahlen, was er getan hat. Erst dann sei der Gerechtigkeit Genüge getan, meinte man. Schaut man sich die Herkunft des Wortes vergelten an, wird der Zusammenhang offensichtlich: Es stammt vom althochdeutschen 'fargeltan' ab, das so viel hieß wie zurückerstatten, zurückzahlen.

Künftige Straftaten verhindern

Der reine Vergeltungsgedanke im Strafrecht wurde erst in den letzten Jahrzehnten verdrängt, erklärt Tobias Singelnstein von der Universität Bochum weiter.
"Dann sind in den Strafrechtswissenschaften im Laufe der Zeit die relativen Straftheorien stärker geworden, die gesagt haben, das reicht nicht aus, diese Vergeltung, diese Sühne, sondern wir brauchen irgendetwas in die Zukunft Gerichtetes. Und daraus ist die sogenannte Vereinigungslehre entstanden, die gesagt hat, ja Schuldausgleich und Sühne spielt schon auch noch eine gewisse Rolle, soll die Strafe nach oben hin deckeln. Aber der wesentliche Grund, die wesentlichen Strafzwecke sind eigentlich die Generalprävention und Spezialprävention."
Das heißt in erster Linie, dass künftige Straftaten verhindert werden sollen, in dem zum einen potentielle weitere Täter von der Begehung von Straftaten abgeschreckt werden. Und zum anderen:
"Die Spezialprävention richtet sich an den Verurteilten. In positiver Hinsicht ist es die Resozialisierung, also der Versuch der Besserung, den Verurteilten zu einem Leben ohne Straftaten zu erziehen. In negativer Hinsicht ist es die Sicherung der Gesellschaft vor dem Verurteilten, insbesondere in Form der Freiheitsentziehung."
Das findet sich seit den 70er-Jahren auch im Gesetz wieder. Im Strafvollzugsgesetz des Bundes und auch in den Strafvollzugsgesetzen der Länder nachdem die Länder die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug übertragen bekommen haben.
"Der Vollzug der Freiheitsstrafe soll die Gefangenen befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen Er dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten."

Resozialisierung und Rückfallstatistiken

Allerdings meint der Kriminologe Tobias Singelnstein, dass sich diese Strafziele zwar gut anhören, in der Realität aber nur selten erfüllt werden:
"Man kann jedenfalls sagen, dass die Zwecke der Strafe, die das Strafrecht und die Strafrechtswissenschaft als maßgeblich ansehen, nur unzureichend erreicht werden. Also gucken wir uns beispielsweise die Resozialisierung an, die Besserung des Verurteilten, dann sehen wir anhand der Rückfallstatistiken, dass diese Besserung durch Strafe jedenfalls nur relativ schlecht erreicht wird. Wir haben relativ hohe Rückfallraten und insbesondere sehen wir, je härter die Sanktion ist, desto höher ist auch die Rückfallrate. Das heißt insbesondere: Die schweren Sanktionen –insbesondere Freiheitsstrafe, Freiheitsentziehung –, die führen zu hohen Rückfallraten und haben jedenfalls keinen besonders resozialisierenden Charakter."
Der Wissenschaftler hat durch Befragungen in der Bevölkerung auch herausgefunden, dass für die meisten die Resozialisierung eher eine untergeordnete Rolle spielt. Wichtiger sei für viele, dass es überhaupt eine Reaktion des Staates gebe, der Täter also nicht ungeschoren davonkommt.
Das Foto zeigt Tobias Singelnstein, Professor am Lehrstuhl für Kriminologie der Ruhr Universität Bochum vor einem Schreibtisch.
Sühne und Vergeltung beherrschten früher die Vorstellung von Strafe, erklärt der Kriminologe Tobias Singelnstein. © picture alliance / Katja Marquard / RUB / dpa
"Also der Täter soll in irgendeiner Form bestraft werden, wobei es meistens gar nicht so relevant ist, wie hart die Strafe dann tatsächlich ausfällt", sagt Tobias Singelnstein.
Insgesamt ist das Bedürfnis der Bürger nach möglichst harten Strafen bei Weitem nicht so ausgeprägt, wie es in der öffentlichen Diskussion den Anschein hat. Auch dazu hat der Bochumer Kriminologe eine Untersuchung durchgeführt:
"Wir haben eine repräsentative Bevölkerungsbefragung gemacht im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität, wo wir den Leuten bestimmte konkrete Sachverhalte erzählt haben und dann sie gebeten haben, aus verschiedenen Formen der Verfahrensbeendigung, die Form auszuwählen, die sie für angemessen halten. Und das haben wir nicht nur in der Bevölkerung gemacht, sondern auch mit Richterinnen und Richtern."
Das Ergebnis: Die Entscheidungen der Nichtjuristen haben sich nicht wesentlich von jenen der Richter unterschieden. In einigen der Fälle urteilte die Bevölkerung ein bisschen härter, in anderen entschieden die Richter strenger. Insgesamt aber lagen die Entscheidungen ziemlich nah beieinander.
Die Untersuchung hörte hier aber nicht auf: Detailliert wurden die Teilnehmer nach einer Begründung ihrer Entscheidung befragt.
"Und da stellt man schon fest, dass die Leute sich sehr differenziert mit den Fällen und den Besonderheiten der einzelnen Fälle auseinandersetzen und sehr genau abwägen, welche Strafe vielleicht Sinn machen könnte und was keinen Sinn macht. Also diese Vorstellung, dass die Bevölkerung immer schnelle harte Strafen und wegsperren will, das ist was, was wir in unserer Untersuchung überhaupt nicht gefunden haben, überhaupt nicht bestätigen können."

"Ich wollte ihm in die Augen gucken"

Ungewollt musste sich auch Doris Berthold mit der Frage des gerechten Strafens befassen. Die 80-jährige ist vor vier Jahren Opfer eines Überfalls geworden. Wenn sie heute die damaligen Ereignisse schildert, merkt man, dass ihr die Angst immer noch in den Knochen steckt:
"Ja, ich bin aus meinem Haus und war auf dem Weg zum Arzt. Und da kam ein Mann aus seinem Haus, mit einem Messer in der Hand und wollte mich töten. So steht es nachher in den Unterlagen, das habe ich ja damals nicht gewusst. Er kam auf mich zu, hat mir die eine Gehhilfe aus der Hand gerissen und mir zweimal über den Kopf geschlagen. Und, ja, bin ich zu Boden gefallen und dann hat er weiter mit der Krücke... Als ich auf der Erde lag, habe ich gedacht, der will dich töten, so wie man ein Tier erschlägt. Das war furchtbar!"
Doris Berthold hatte Glück im Unglück. Gerade noch rechtzeitig kamen ihr drei Männer zu Hilfe. Und hielten den Angreifer fest, bis die Polizei kam. Der musste sich dann einige Monate später vor Gericht verantworten. Wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Mord. Bei der Verhandlung wollte Doris Berthold unbedingt dabei sein.
"Ich wollte ihn sehen. Und ich wollte ihm auch in die Augen gucken. Warum weiß ich nicht, ich kann Ihnen das nicht erklären, warum."

Festgestellte Schuldunfähigkeit als Enttäuschung

Hatte Doris Berthold jedoch auf eine Bestrafung gehofft, sah sie sich enttäuscht, schwer enttäuscht. Ein Gutachter bescheinigte dem drogenabhängigen Täter eine Schizophrenie und das Gericht hielt ihn deshalb für schuldunfähig. Das heißt, er konnte für seine Tat nicht zur Verantwortung gezogen werden. Er sollte sich lediglich einer psychiatrischen Behandlung unterziehen. Ein harter Schlag für die alte Frau. Auch heute noch fällt es ihr schwer, diese Entscheidung zu verstehen und zu akzeptieren:
"Er wollte mich töten. Weil ihm da im Kopf da durch das Rauschgift und das alles ... Und da können sie ihn nicht verurteilen. Und das erklären Sie mir mal. Also das erklärt mir kein Mensch, und das begreife ich auch nicht."
Trotzdem, bei aller Enttäuschung über die letztendliche Entscheidung, für Doris Berthold war allein schon wichtig, dass es eine Gerichtsverhandlung gab und sie auch dabei war. Dass ein Gericht sie angehört hat und sie ihre Geschichte erzählen konnte. Auch das kann schon einen Teil der erhofften Genugtuung bringen, obwohl es natürlich auch nur ein kleiner Trost ist, wenn der Täter ganz ohne Strafe davonkommt.
In der Bundesrepublik werden jährlich gut 500.000 Angeklagte auch tatsächlich verurteilt. Weit überwiegend zu Geldstrafen. Aber in etwa 120.000 Fällen werden auch Haftstrafen mit oder ohne Bewährung verhängt. Das Ergebnis: Etwa 50.000 Strafgefangene sitzen derzeit in Deutschland in den Gefängnissen.
Berlin, Turmstraße in Moabit. In unmittelbarer Nachbarschaft zur Justizvollzugsanstalt befindet sich hier das größte Strafgericht der Bundesrepublik und – wie es heißt – sogar Europas. Eine lange Geschichte hat es hinter sich, seit es Anfang des vergangenen Jahrhunderts in Betrieb genommen wurde. Der Hauptmann von Köpenick musste sich hier vor dem Richter verantworten, genauso wie Erich Honecker und andere Mitglieder des SED-Zentralkomitees der DDR und in jüngerer Zeit etliche Clanmitglieder.
Justizpalast in Neo-Barock: das Kriminalgericht Moabit
Justizpalast in Neo-Barock: Das Moabiter Strafgericht in Berlin ist das größte der Bundesrepublik. © Deutschlandradio Kultur / Frederik Rother
Über dem Hauptportal ist in goldenen Buchstaben das Wort "Kriminalgericht" zu lesen. Wer das Gebäude betritt und die Sicherheitskontrolle hinter sich hat, steht in der imposanten Eingangshalle, die fast etwas Sakrales an sich hat.

Besuch im Berliner "Kriminalgericht"

300 Prozesse finden täglich im Strafgericht Moabit statt. Einer der etwa 250 Richter in Moabit ist Peter Schuster. Er ist Vorsitzender einer sogenannten Schwurgerichtskammer. In Saal 704 verhandelt er jeden Montag und Freitag seine Fälle.
"Sie sind für uns hier."
"Ich komme für Sie, Herr Schuster. Raum 704"
"Ein alter Saal. 100 Jahre alt, steht unter Denkmalschutz... Hier kann man verhandeln. In der Mitte sitzen die Richter, drei Berufsrichter und zwei Schöffen. Da sitzt der Staatsanwalt, da mit dem Monitor. Hinter dem Monitor Protokollführer oder Protokollführerin. Der Angeklagte entweder hier hinter der Balustrade. Hier dann Sachverständige und Nebenkläger. Wir fangen in der Regel so gegen neun an oder neun Uhr fünfzehn. Machen eine Stunde Mittagspause von zwölf bis eins. Und dann eigentlich nicht länger als bis vier Uhr. Dann wird auch die Aufmerksamkeit schlechter. Ich hab das mal in einem langen Verfahren gemerkt, alles nach 16 Uhr, da kam nicht mehr viel rum."
Und die Fälle von Peter Schuster verlangen die volle Aufmerksamkeit. Denn in seinen Verfahren geht es um schwere und schwerste Verbrechen. Seine Kammer entscheidet ausschließlich über Tötungsdelikte und versuchte Tötungsdelikte. Also Taten, die im schlimmsten Fall mit lebenslanger Haft bestraft werden können.
Kurz war der 59-jährige auch mit dem Berliner Raserfall befasst. Er musste das Verfahren, bei dem es allerdings nur mittelbar um das Strafmaß ging – in erster Linie musste geklärt werden, ob der Tatbestand des Mordes erfüllt war –, wieder abgeben. Einer der Verteidiger hatte erfolgreich einen Befangenheitsantrag gestellt.

Den Rechtsfrieden wiederherstellen

Fragt man Peter Schuster, der seit mehr als 25 Jahren hier Urteile fällt, danach, wann für ihn eine Entscheidung gerecht ist, kommt die Antwort schon nach einer kurzen Überlegungszeit:
"Wenn sie den Rechtsfrieden wiederherstellt. Der Rechtsfrieden ist durch die Tat gestört und muss wiederhergestellt werden. Dazu sind die Gerichte da. Und wenn das erreicht wird, dass die Gesellschaft, einschließlich des Täters, mit der Strafe wieder zurechtkommen und eigentlich eine Genugtuung empfinden, dann finde ich, ist die Strafe gerecht und der Rechtsfrieden ist wiederhergestellt."
Ausdrücklich nennt er den Täter dabei. Denn eine gerechte Strafe sollte "ihm auch die Möglichkeit geben zu sagen, ich habe die Tat begangen, habe dafür aber auch eine Strafe bekommen."
Wichtiger sei natürlich aber die Genugtuung für die Opfer, sagt Schuster. Es kann deshalb auch durchaus vorkommen, dass bei ihm eine Strafe anders ausfällt, allein deshalb, weil Opfer der konkreten Straftat bei der Verhandlung im Saal anwesend sind:
"Das macht einen Unterschied. Kann mich konkret an einen Fall erinnern: Es ging um ein Sexualdelikt. Und es ging darum, ob der Täter, der nicht vorbestraft war, noch eine Strafaussetzung zur Bewährung bekommt oder nicht. Und ich bin mir ziemlich sicher, dass, wenn das Opfer dort nicht gesessen hätte, dann hätte der seine Bewährung gekriegt. Aber so weiß ich, dass ich eigentlich nicht rausgehen wollte, und sagen wollte, zwei Jahre mit Bewährung, dem Opfer ins Gesicht. Dann hat er zwei Jahre ohne gekriegt und musste ins Gefängnis."

Richter haben breiter Spielraum und hohe Verantwortung

Wie aber kommt ein Richter auf eine, wie es bei Juristen heißt, tat- und schuldangemessene Strafe? In den Strafnormen selbst findet sich in der Regel nur ein sogenannter Strafrahmen. Und der kann sehr weit sein. Ein "normaler" Diebstahl beispielsweise kann mit Geldstrafe oder einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Gleiches gilt für eine Körperverletzung. Wer einen andere tötet, muss mit einer Freiheitsstrafe ab fünf Jahren bis lebenslänglich bestraft rechnen. Und dann gibt es noch die sogenannte Strafzumessungsregel im § 46 des Strafgesetzbuches. Hier heißt es:
"Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab."
Berücksichtigen wird das Gericht beispielsweise das Vorleben des Täters. Welche Motive hatte er? Welche Auswirkungen hatte die Tat auf andere, insbesondere auf das Opfer? Und auch sein Verhalten nach der Tat kann sich strafmildernd beziehungsweise strafverschärfend auswirken. Wichtig ist auch, ob er schon vorher straffällig geworden ist.
Henning Radtke mit roter Robe vor der Urteilsverkündigung zum Rundfunkbeitrag für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Richter am Bundesverfassungsgericht Henning Radtke war früher Strafrichter am BGH.© picture alliance / dpa / Uli Deck
Warum das Vorleben eine so große Rolle spielt, obwohl es doch eigentlich nur um die konkret zu verurteilende Tat geht, erläutert der heutige Bundesverfassungsrichter und frühere Strafrichter beim BGH Henning Radtke:
"Warum es zu dieser Straftat gekommen ist, kann ja höchst unterschiedliche Gründe haben. Es kann beispielsweise in der Biografie des Täters liegen, dass es überhaupt zu einer Konfliktsituation mit dem Opfer gekommen ist. Und eine solche Konfliktsituation als tatauslösend würden wir ja immer als mildernden Faktor verstehen, wenn wir nachvollziehen können, als nicht am Konflikt Beteiligte, warum es den Konflikt und daraus dann die Tat gegeben hat. Und deshalb ist es so wichtig, das gesamte Vorleben des Täters in den Blick zu nehmen, um wiederum zur richtigen Strafe zu kommen."
Dennoch: Welcher Faktor in welcher Intensität Auswirkungen auf das letztendliche Strafmaß hat, bleibt den Richtern und Schöffen überlassen. Sie haben den breiten Spielraum, damit aber auch die große Verantwortung, in jedem Einzelfall eine angemessene, heißt gerechte Strafe zu finden. Für Peter Schuster ist ein wichtiger Maßstab dabei die eigene Rechtsprechung, in seinem Büro stehen ordnerweise frühere Urteile:
"Es kommt durchaus vor, wenn wir einen neuen Fall kriegen, dass ich, ich hab da meine Urteile alle abgeheftet, dass ich dann gucke, was haben wir in einem vergleichbaren Fall, was haben wir da für eine Strafe ausgeurteilt. Und wenn ich da einen finde, ah ja, Ehemann hat versucht, seine Frau zu erstechen, sie ist schwer verletzt mit bleibenden Folgen, Alkohol war da nicht viel im Spiel – also keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit –, und dafür haben wir ihm neun Jahre gegeben. Und dann kann ich gucken, naja, der Fall ist ganz ähnlich, dann habe ich so eine Größenordnung."

Härtere Strafen in Bayern, mildere in Schleswig-Holstein

Und so machen es wohl die meisten Richter. Jeder für sich alleine, allenfalls innerhalb des Gerichtes gibt es einen Austausch. Das führt aber, so haben es Forscher des Freiburger Max-Planck-Institutes für ausländisches und internationales Strafrecht herausgefunden, zu erheblichen Abweichungen in der Strafzumessung. Abhängig davon, wo geurteilt wird: ob in Flensburg oder in Freising, in Koblenz oder Frankfurt/Oder. Die Freiburger Forscher haben rund eine Million Strafurteile aus der gesamten Bundesrepublik untersucht und festgestellt, dass die Dauer der verhängten Strafen bei gleichen Delikten und gleichen Vorstrafen zwischen einzelnen Gerichtsbezirken im Mittel um 15 Prozent schwankt. Der Untersuchung zufolge wird in Baden-Württemberg – und hier insbesondere Baden – und in großen Teilen Nord-Deutschlands eher mild sanktioniert. Dagegen tendieren Bayern, vor allem im Süden, und Süd-Hessen zu härteren Strafen. Das gilt vor allem bei Drogenstraftaten.
Der Berliner Richter Peter Schuster hat ein Beispiel dafür:
"Ich kann mich an einen Fall erinnern, das hatten wir nicht zu verurteilen, aber wir hatten die Fälle bei uns in den Akten. Da ging es um Drogenkuriere aus Brasilien. Die Bande hatte immer alte Männer, die ein bisschen klamm waren, angesprochen: 'Hier wollt ihr nicht zwei Wochen schick in Brasilien, gutes Hotel ... Und dann nehmt ihr den Koffer mit.' Und da waren 20 Kilo Kokain drin, die Taten waren also immer ziemlich vergleichbar. Und der eine ist erwischt worden, der ist in Tegel gelandet. Der hat fünfeinhalb Jahre gekriegt. Der andere ist in Hannover gelandet, der hat vier neun oder irgend so etwas in dem Dreh, also so ähnlich hat er gekriegt. Der eine hatte Pech, da war Nebel, und das Flugzeug wurde nach Nürnberg umgeleitet. Und der hat neun Jahre gekriegt. Das hat mich sehr gewundert."
Der Vorsitzende Richter Peter Schuster steht in Berlin zu Beginn der Neuauflage des Prozesses gegen die Kudamm-Raser hinter seinem Stuhl.
Seit 25 Jahren fällt Richter Peter Schuster Urteile im Strafgericht Moabit in Berlin.© picture alliance / dpa / Paul Zinken
Eine Vermutung, woher dieses Nord-Süd-Gefälle im Strafrecht kommen könnte, hat der Augsburger Strafrechtsprofessor Johannes Kaspar:
"Naja, es ist schwer zu sagen. Ich glaube kaum, das wäre ja ein Erklärungsansatz, dass in Bayern generell härtere und schwere Taten begangen werden. Im Durchschnitt ist das sicher in etwa dasselbe. Es ist vielleicht eine unterschiedliche Herangehensweise, eine unterschiedliche Vorstellung, die man hat, vom Strafen, von der Härte, die man da an den Tag legen sollte. So richtig belegen können wir das natürlich nicht."

In den USA gibt es Leitlinien für das Strafen

Nach Ansicht von Johannes Kaspar ist es notwendig, diese Unterschiede zumindest teilweise auszugleichen. Er hat daher im vergangenen Jahr auf dem Juristentag, einem alle zwei Jahre stattfindenden Treffen von Richtern, Anwälten und Rechtswissenschaftlern, vorgeschlagen, den Richtern Leitlinien für das Strafmaß an die Hand zu geben.
"Also wir haben in Amerika etwas, was ich im Ansatzpunkt ganz gut finde: Dort werden unabhängige Expertenkommissionen eingesetzt, aus Praktikern und auch Wissenschaftlern, und die haben dann in Ruhe Leitlinien und Empfehlungen erarbeitet, allerdings in Amerika in so einer strikteren Form, die ich nicht haben will. Aber die Idee, dass man eine Kommission einsetzt, die sich da in Ruhe Gedanken macht, sich dann die Empirie anschaut, also wie wird gestraft tatsächlich bundesweit, und dann auf dieser Grundlage aber nur Empfehlungen für die Richter erarbeitet, das fände ich eine Weiterentwicklung."
In den USA gibt es solche Leitlinien – die sogenannten "sentencing guidelines" – auf Bundesebene seit 1987. Und auch die Hälfte der Bundesstaaten hat nachgezogen und ihr jeweils eigenes System von 'sentencing guideline' etabliert.
Das System funktioniert dabei wie folgt: Ähnlich einem Punktesystem ist jeder Straftat ein bestimmter Wert zugeordnet ist. Zu diesem Wert werden weitere Punkte addiert, wenn beispielsweise der Täter besonders grausam vorgegangen ist oder eine, beziehungsweise mehrere Vorstrafen hat. Gibt es beispielsweise bei einem Raub 20 Punkte, erhöht sich der Wert um weitere zwei Punkte, wenn jemand verletzt wurde. Wurde derjenige ernsthaft verletzt, kommen vier Punkte drauf, bei einer lebensgefährlichen Verletzung sechs Punkte. Wurde eine Schusswaffe verwendet, erhöht sich der Wert nochmals um sechs Punkte. Und so weiter. Letztendlich kommt man auf diese Weise auf einen Punktewert, aus dem sich dann eine bestimmte Haftzeit errechnet. 26 Punkte beispielsweise würden einer Haftzeit zwischen vier Jahren, drei Monaten und fünf Jahren, drei Monaten entsprechen.
Die Regelungen der "sentencing guidelines" sind detailliert aufgeschlüsselt – über 600 Seiten umfasst das entsprechende Handbuch. Eine Strafe soll so deutlich kalkulierbarer und nachvollziehbarer werden, wie es bei einer Entscheidung, die in weiten Teilen alleine dem Richter überlassen ist, der Fall wäre.

Ständige Aktualisierungen der Bestimmungen

Rachel Barkow ist Professorin an der New York University, NYU, und unterrichtet hier unter anderem Strafrecht. Von 2013 bis 2018 war sie selbst Mitglied in jenem Komitee, das für die ständige Aktualisierung der Leitlinien verantwortlich ist– der United States Sentencing Commission. Sie erklärt, was in den 80er-Jahren die Überlegungen bei der Einführung der "sentencing guidelines" waren:
"Den Anstoß zur Verabschiedung des neuen Gesetzes, des 'sentencing reform act', waren im Wesentlichen die Bedenken von der eher linken Seite des politischen Spektrums, dass Richter ohne solche Leitlinien zu unterschiedliche Strafen verhängen würden. Dass es dann nur davon abhängt, welchen Richter man bekommt.
Auf der rechten, mehr konservativen Seite der Befürworter dagegen meinte man, dass die Strafen insgesamt zu lasch seien und dass es der Leitlinien bedürfe, um Richter zu härteren Strafen zu bringen. Insbesondere für Wirtschaftsstraftaten, aber auch für Drogendelikte. Sie dachten einfach, die Haftstrafen sollten hier länger sein, als sie es seinerzeit waren."
Rachel Barkow bei einer Rede in der Großen Halle des Supreme Court in Washington
Rachel Barkow ist Professorin für Recht an der New York University.© picture alliance / AP Photo / Carolyn Kaster / Pool
Das Gesetz hat ursprünglich vorgesehen, dass sich Richter an die Vorgaben der "sentencing guidelines" strikt halten mussten. Der Oberste Gerichtshof der USA hat aber festgestellt, dass das gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens verstößt.
"Seit 2005 haben unsere Guidelines nur noch eine Orientierungsfunktion", erklärt Rachel Barkow. "Das heißt, die Richter müssen zwar noch all die Berechnungen anstellen und herausfinden, wie hoch die Strafe nach den guidelines wäre, aber sie haben ein Stück weit Freiheit, auch eine Strafe außerhalb des dort vorgesehenen Rahmens zu verhängen."
Letztendlich erfüllten sich die Vorstellungen derjenigen, die auf härtere Strafen hofften. Insbesondere im Bereich der Drogen- und Wirtschaftskriminalität sind die Haftzeiten in die Höhe geschossen. Eine Ursache dafür sieht die amerikanische Rechtsprofessorin auch in der starken Position der Staatsanwaltschaft innerhalb der Kommission, die die Guidelines festlegt. Ihrer Meinung nach fehlt hier der Ausgleich durch eine stärkere Beteiligung von Strafverteidigern. Außerdem fände sie es gut, wenn es eine Begrenzung der Strafen nach oben gäbe.
"Wir haben beispielsweise einige Bundesstaaten, in denen die dortigen Kommissionen die Strafen nur soweit erhöhen dürfen, wie Gefängniskapazitäten vorhanden sind. Das heißt, dort gibt es eine natürliche Grenze. Und jedes Mal, wenn dort darüber nachgedacht wird, Strafen zu erhöhen, müssen sie an anderer Stelle abgesenkt werden."
Grundsätzlich aber sieht Barkow die "sentencing guidelines" positiv:
"Ich finde sie gut. Und ich denke, sie sind sehr hilfreich, um Richtern eine Orientierung zu geben. Ich glaube aber, dass es wichtig ist, den Richtern ein gewisses Ermessen zu lassen, damit sie individuelle strafmildernde Faktoren eher berücksichtigen können: der familiäre Hintergrund beispielsweise oder wie jemand aufgewachsen ist. Es gab eine politische Entscheidung, als die 'sentencing guidelines' eingeführt wurden, dass diese Dinge nicht relevant sind. Ich glaube, das war ein Fehler. Ich glaube, solche Sachen sind relevant für das Maß an Schuld und damit auch für die Strafe."

Gegner des US-Modells: "Jeder Fall ist anders"

Genau dieses Ermessen ist es, dessen Verlust deutsche Richter bei einer Einführung von Leitlinien auch hierzulande befürchten. Nachdrücklich spricht sich beispielsweise Andreas Mosbacher, Richter am fünften Strafsenat des BGH, dagegen aus:
"Also Guidelines, die dem Richter ganz konkret vorgeben, wie er die Strafe zumessen soll, wie in den USA, lehne ich ab. Ich finde, wir brauchen einen breiten Raum, um den Menschen gerecht werden zu können. Das sind die Strafrahmen. Die Einzelfälle sind alle unterschiedlich, die Angeklagten sind unterschiedlich. Wir sollten das Richtern überlassen, die sehen den Angeklagten, die kennen die Einzelheiten des Falles und können dann im Einzelnen abwägen, was angemessen ist."
Der hessische Generalstaatsanwalt Helmut Fünfsinn sieht Guidelines eher als Hindernis auf dem Weg zur gerechten Strafe:
"Das hilft nicht so viel. Weil es davon ablenken würde, erst einmal die Kriterien des Einzelfalles zusammenzutragen. Soll heißen, wenn ich sehe, aha, Fahren ohne Führerlaubnis gibt es neun Monate, dann beschäftige ich mich nicht mehr mit der Frage: Warum ist diese Person ohne Fahrerlaubnis gefahren. Was sind Gründe, die für oder gegen den Täter sprechen, sondern ich mach es mir leicht, guck in diese Richtlinie und sage: neun Monate. Das wäre aus meiner Sicht falsch."
Helmut Fünfsinn spricht während einer Pressekonferenz in Frankfurt am Main.
Der hessische Generalstaatsanwalt Helmut Fünfsinn spricht sich gegen Leitlinien für Urteile aus.© picture alliance / dpa / Arne Dedert
Auf dem Juristentag im vergangenen Jahr sahen das viele ähnlich und lehnten Leitlinien oder "sentencing guidelines" in jeder Form ab. Die versammelten Richter und Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Professoren einigten sich aber darauf, dass es zumindest eine strafrechtliche Entscheidungsdatenbank geben soll. "Zur Erweiterung des richterlichen Horizontes", wie es im Beschluss der Juristen heißt.

"Viele Richter wissen gar nicht, wie andere Gerichte urteilen"

Für diesen Kompromiss kann sich auch der Augsburger Rechtsprofessor Johannes Kaspar erwärmen.
"Also ich glaube auch aus dem Gespräch mit Richtern: Viele Richter wissen gar nicht, wie andere Gerichte urteilen in vergleichbaren Fällen. So eine Datenbank hätte eine gute Orientierungsfunktion. Die Richter könnten da ihren Fall eingeben und könnten dann herausfinden, wie haben in der Vergangenheit Gerichte ähnliche Fälle abgeurteilt und könnten dann ihre Strafe daran orientieren."
Auch Peter Schuster kann sich vorstellen, mit einer solchen Datenbank ein Hilfsmittel für seine Urteilsfindungen an die Hand zu bekommen und es zu nutzen:
"Das könnte ganz vernünftig sein, dass man da nachschauen kann. Wenn es auch einigermaßen gut sortiert ist, dann wäre das sicherlich hilfreich. Das könnte man machen. Ich sehe das auch nicht als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit an, wenn man da nachguckt. Man ist ja nicht dran gebunden."
Möglicherweise kann es so Richtern ein kleines Stück leichter gemacht werden, gerecht zu strafen. Aber leicht wird es nie sein. So sieht es auch der BGH-Richter Mosbacher
"Die richtige Strafe finden, ist immer schwer. Das muss man schon sagen. Gerade im Bereich der Schwerkriminalität tun wir uns schwer, die richtige Strafe zu finden. Wir müssen intensiv diskutieren. Und es ist nicht immer leicht, dem Fall richtig angemessen zu werden bei der Bestrafung. Und natürlich sind die Folgen für die Angeklagten auch schwerwiegend. Bestrafen macht keinen Spaß, sollte es auch nicht machen. Das ist eine wichtige Aufgabe. Und wir muten den Richterinnen und Richtern auch viel zu, wenn wir Menschen über Menschen strafen lassen."

Autorin: Peggy Fiebig
Regie: Frank Merfort
Technik: Ralf Perz
Sprecherin: Monika Oschek
Sprecherin: Nina West
Redaktion: Carsten Burtke

Mehr zum Thema