Philosophischer Kommentar zum Antisemitismus-Urteil

Entscheidend ist, was Naidoo singt, nicht, was er denkt

Der Musiker Xavier Naidoo bei einem Auftritt in Mannheim
Xavier Naidoo bei einem Auftritt: Warum schwadroniert er als Sänger vom "Baron Totschild", fragt Peter Trawny. © picture alliance / dpa / Uwe Anspach
Von Peter Trawny · 22.07.2018
Xavier Naidoo darf nicht "Antisemit" genannt werden, so urteilte das Landgericht Regensburg. Es sei nicht nachweisbar, dass der Sänger auch privat antisemitische Überzeugungen vertrete. Der Philosoph Peter Trawny hält dieses Argument für verfehlt.
Ist es wichtig zu wissen, ob der Pop-Sänger Xavier Naidoo auch privat der Ansicht ist, dass immerhin demokratisch gewählte Politiker allesamt "Marionetten" einer dunklen Weltverschwörung sind oder dass ein gewisser "Baron Totschild" ein "Schmock" ist, der "auf euch scheißt", wie es bei ihm heißt? Das Gericht sagt im Fall Naidoo – genau dieses lasse sich nicht nachweisen. Nicht belegbar sei, dass auch der private Naidoo antisemitische Überzeugungen hege. Die Frage ist aber: Ist dieser Zusammenhang zwischen dem privaten und dem öffentlichen Naidoo für die Beurteilung der Rolle, die er als Pop-Sänger spielt, überhaupt von Belang?

Muss uns interessieren, was Naidoo denkt?

Nein und – das hat das Gerichtsurteil aus Regensburg absurder Weise gezeigt – wohl auch Ja. Unter den Bedingungen der Moderne ist es allgemein selbstverständlich, die persona, die Rolle, die einer in der Öffentlichkeit spielt, von dem authentischen Menschen zu trennen. So wie es für die Beurteilung der Rolle des amerikanischen Präsidenten Donald Trump gleichgültig ist, ob er privat ein netter Kerl ist, so ist es bei Naidoo gleichgültig, welchen Namen sein Sohn hat oder ob er jüdische Freunde hat.
Andererseits macht dieser Richterspruch klar – und das ist in der Tat ein Problem –, dass sich öffentliche Urteile über öffentliche Personen ausdrücklich eben nur auf die öffentliche persona und nicht allgemein auf die "ganze Persönlichkeit" beziehen dürfen. Denn, so argumentiert das Gericht, es könnte passieren, dass diese "ganze Persönlichkeit" unter der öffentlichen Beurteilung ihrer Rolle in der Öffentlichkeit ungerechtfertigt zu leiden beginnt.

Ist das Gericht auf den privaten Naidoo hereingefallen?

Wie das? Das Regensburger Gerichtsurteil hat die Aussage, Naidoo sei ein "Antisemit" offenbar auf die – wie es ziemlich seltsam häufiger heißt – "ganze Person" des Pop-Sängers bezogen. Da scheint es tatsächlich von Gewicht gewesen zu sein, dass Naidoo vor Gericht beteuert hat, er sei gar kein Antisemit. Er habe sogar vor 13 Jahren einmal anlässlich der deutsch-israelischen Freundschaft in Tel Aviv ein Konzert gegeben. Man fragt sich, ob er auch da vom "Baron Totschild" gesungen hat. Wie dem auch ist, das Gericht hält fest: Weil die Aussage, er sei ein "Antisemit", in Deutschland "rufschädigend" sei, müsse die Meinungsfreiheit der Angeklagten in diesem Punkt eingeschränkt werden. Es ist also verboten, die "ganze Person" Naidoo als "Antisemit" zu bezeichnen.
Die Schräglage dieses Urteils, dieser Sicht der Dinge, ist folgende. Es ist wenig glaubwürdig, dass sich der Mensch Naidoo selbst – "ganz" oder nur halb oder wie auch immer – dafür interessiert, ob er tatsächlich antisemitisch ist. Mit anderen Worten: Es ist wenig wahrscheinlich, dass sich der private Naidoo von diesem Antisemitismus-Vorwurf getroffen fühlt. Naidoo hat sich einzig und allein für sich als öffentliche Person interessiert und seine private Person für die Rettung seiner Sänger-Karriere eingesetzt. Das Gericht scheint darauf hereingefallen zu sein.

Nicht der private, sondern der öffentliche Naidoo ist von Belang

Und das bringt uns zum entscheidenden Punkt: Man hätte sich dieser Seite des Problems allein widmen sollen, nämlich dem Pop-Sänger Naidoo. In den einschlägigen Prozessen nach dem Zweiten Weltkrieg war es unter NS-Verbrechern ja durchaus üblich, darauf hinzuweisen, dass man privat gegen Juden nichts hatte. Als öffentliche Person stand man allerdings in der Pflicht. Nun ist Naidoo natürlich kein NS-Verbrecher, doch im Urteil hätten allein die öffentliche Person und ihre Texte berücksichtigt werden sollen. Wer Naidoo als Privatperson ist, hat niemanden zu interessieren, warum er als Sänger vom "Baron Totschild" schwadroniert, interessiert durchaus. Und die Frage, ob das antisemitische Hassrede ist, bleibt weiter offen.
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