Christoph Möllers, Nils Weinberg: "Öffentliche Kunstfreiheit"
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Kunst darf (fast) alles
07:17 Minuten

Christoph Möllers, Nils Weinberg
Öffentliche KunstfreiheitSuhrkamp, Berlin 2026172 Seiten
20,00 Euro
Einerseits gibt es im Grundgesetz ein Diskriminierungsverbot, andererseits gilt die Kunstfreiheit. Was bedeutet das z.B. für antisemitische Kunstwerke? Auch für die gilt die Kunstfreiheit, betonen die Juristen Christoph Möllers und Nils Weinberg.
"People's Justice": Als vor vier Jahren das Banner des indonesischen Kunstkollektivs Taring Padi auf der documenta 15 in Kassel enthüllt wurde, evozierte dessen antisemitisch gelesene Bildsprache den entrüsteten Ruf nach Sanktionen. Nach wenigen Tagen wurde das Werk abgehängt.
Streng juristisch gesehen wäre diese Entscheidung nicht zwingend notwendig gewesen. Das ist eine der unbequemen Erkenntnisse des Buches von Christoph Möllers und Nils Weinberg zur öffentlichen Kunstfreiheit. "Antisemitische Kunst ist Kunst und wird daher von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt", lautet der Schlüsselsatz in der gemeinsamen Schrift des Berliner Rechtsprofessors und seines Mitarbeiters.
Auch antisemitische Kunst ist Kunst
Das Buch ist die Langfassung des Gutachtens, das Möllers im documenta-Jahr für die damalige Kulturstaatsministerin Claudia Roth verfasst hatte. Und es bekräftigt nochmals die starke Stellung des Grundrechts der Kunstfreiheit.
Das Dilemma, dem Verfassungsauftrag des rassistischen und antisemitischen Diskriminierungsverbotes nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes zu genügen, ohne die Kunstfreiheit zu untergraben, lässt sich nach Ansicht der Juristen in einem Konfliktfall nur durch das Prinzip "kritisch verhalten, ohne zu untersagen" lösen: Die staatlichen Träger von Kunstevents sollten sich von Kunstwerken mit rassistischen oder antisemitischen Inhalten öffentlich distanzieren.
Plädoyer für eine diskursive Auseinandersetzung
Möllers und Weinbergs Feststellung, dass "die Kunstwelt ihr eigenes Sanktionswesen in Form einer kritischen Öffentlichkeit" hat, macht ihr Buch, obwohl brillante Gesetzesexegese, eigentlich zu einem Plädoyer für eine diskursive statt polizeilich-juristische Auseinandersetzung.
Sie betonen aber auch die Verantwortung von Künstlerinnen und Kuratoren, sich dieser Debatte zu stellen. Erst strafrechtlich einwandfrei identifizierbare Tatbestände wie die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Aufrufe zum gruppenbezogenen Menschenhass oder zur Volksverhetzung erlaubten die Ultima Ratio dessen, was Möllers und Weinberg "Eingriffsverwaltung" nennen: das Schließen von Ausstellungen oder das Entfernen problematischer Werke.
Bekenntnisklauseln sind verfassungswidrig
Aus dem Schutz der Kunstfreiheit lässt sich, so Möllers und Weinberg, aber kein Recht auf Kunstförderung ableiten. Diese könne der Staat durchaus auch an Bedingungen wie die Bekämpfung von Antisemitismus und Rassismus knüpfen.
"Bekenntnisklauseln" für Künstler und Kuratorinnen zu umstrittenen Definitionen wie der der International Holocaust Rememberance Association (IHRA) zu Antisemitismus oder Ausschlusskriterien aufgrund einer politischen Gesinnung sind für sie aber verfassungswidrig.
Möllers und Weinbergs Verdienst besteht darin, die erste juristische Systematik zu einem Reizbegriff geliefert zu haben, der die (deutsche) Rechtsgeschichte wie die (deutschen) Kulturdebatten prägt wie kaum ein anderer. Das Buch dürfte zu einer Art Bibel für Kunstinstitutionen im Umgang mit einem Grundrecht werden, dessen Handhabung komplizierter ist, als es klingt.
Die Fachsprache der Autoren macht die Lektüre zwar zur Herausforderung. Sie ist freilich das beste Mittel gegen jede Form populistisch aufgestachelter "Volksjustiz" im Umgang mit provokativer, amoralischer oder anstößiger Kunst.




























