Die Angst vor der Ersten Hilfe

Haben Lehrer die Pflicht, in der Schule im Notfall Erste Hilfe zu leisten? Ja, entschied nun der Bundesgerichtshof. Der Erste-Hilfe-Ausbilder Thomas Peppler ermutigt: "Sie können nichts falsch machen!"
"Das Einzige, was man in der Ersten Hilfe falsch machen kann, ist nichts zu tun." Das sagt Thomas Peppler, Erste-Hilfe-Ausbilder im Landesverband Hessen des DRK. Da man in der Situation alles täte, um zu helfen, und den in Not geratenen Menschen nicht schädigen wolle, gelte: "Sie können nichts falsch machen!" Er wolle den Teilnehmenden in seinen Lehrgängen die Angst davor nehmen, einen Fehler zu machen beim Versuch, Hilfe zu leisten. Zudem sei jeder Bürger und jede Bürgerin in Deutschland verpflichtet, Hilfe zu leisten – in dem Rahmen, in dem er oder sie sich das zutraue, und dazu gehöre zumindest, die Notfallnummer 112 zu wählen.
Helfen als Pflicht
In einem Fall, der jetzt vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt wurde, reichte dies allerdings nicht aus. Das Gericht betonte die Pflicht eines Lehrers zur rechtzeitigen Ersten Hilfe. Ein Schüler hatte auf unterlassene Hilfeleistung gegen eine Sportlehrerin geklagt. Als der Schüler im Unterricht zusammenbrach, hatte diese zwar den Notarzt gerufen, bis zum Eintreffen allerdings nicht selbst reanimiert. Zur Amtspflicht von Sportlehrerinnen und Sportlehrern gehört es, nötige und zumutbare Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen, entschied der BGH. Diese seien nicht durch ein "Haftungsprivileg" geschützt, wie es für Nothelfer bei Unfällen gilt.
Thomas Peppler kann sich diesem Urteil anschließen: "Ich bin schon der Meinung, dass Lehrer eine besondere Aufsichts- und Hilfspflicht ihren Schülerinnen und Schülern gegenüber haben."
(cwu)