Zentrum für politische Schönheit vor Gericht

Verdienter Sieg für die Kunstfreiheit im Fall Höcke

Symbolischer Nachbau des Berliner Denkmals für die ermordeten Juden Europas in unmittelbarer Nachbarschaft zu Björn Höckes Wohnhaus.
Das Zentrum für politische Schönheit baute das Berliner Holocaust-Mahnmal in der Nachbarschaft zu Björn Höckes Wohnhaus nach - und beobachtete ihn als "zivilgesellschaftlicher Verfassungsschutz“. © Imago / Snapshot
Von Henry Bernhard · 22.03.2018
Durch eine Kunstaktion des Zentrums für politische Schönheit fühlte sich der Thüringer AfD-Rechtsaußen Björn Höcke in seinen Persönlichkeitsrechten eingeschränkt. Nun fiel ein Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist. Es räumt der Kunst große Freiheit ein. Gut so, meint unser Thüringen-Korrespondent.
Das Zentrum für politische Schönheit hat hier juristisch zwar nur einen Teilsieg, in seinem künstlerisch-politischen Bestreben jedoch einen Sieg auf ganzer Linie errungen. Einen Sieg, der auch für die Öffentlichkeit interessant ist, weil das Landgericht Köln das Verhältnis zwischen Kunst- und Meinungsfreiheit auf der einen und dem Recht auf Privatsphäre präzise austariert – und zwar weit zugunsten der Kunst- und Meinungsfreiheit.
Man kann es geschmacklos finden, einen Menschen, dessen politische Ansichten man nicht teilt, bis ins Private zu überwachen. Ja, man kann sogar die Behauptung der Überwachung geschmacklos finden.

"Überwachungsbilder" wurden von Höcke selbst veröffentlicht

Das Landgericht Köln jedoch hatte nicht über Geschmack zu richten, sondern über die Frage, inwieweit ein Kunstprojekt in die Privatsphäre eines Menschen eingreifen darf. Die Antwort ist: Sehr weit, zumal, wenn sich der Klagende selbst mit Privatem in die Öffentlichkeit stellt. Denn die angeblichen "Überwachungsbilder" des Zentrums für politische Schönheit bestehen ausschließlich aus Fotos und Videos, die Höcke selbst veröffentlicht hat. Aber das sei nicht ausschlaggebend, argumentiert das Gericht: Mit ihrer "Überwachungsaktion" würden die Künstler die Arbeit des Verfassungsschutzes kritisieren, dem sie vorwerfen, nicht ausreichend gegen Rechtsextreme wie Höcke vorzugehen, der gefährlich wie ein Rechtsterrorist sei. Und das ist nach Ansicht des Gerichts Kunst. Und die sei – und hier begibt sich das Gericht auf die Ebene eines fortgeschrittenen Kunst-Seminars – "nicht am Maßstab der Welt der Realität, sondern an einem kunstspezifischen, ästhetischen Maßstab" zu messen.
Videoaufnahmen allerdings, die Björn Höcke hinter dessen Fenster in der Wohnung zeigen, darf das Zentrum für politische Schönheit bei hoher Strafandrohung nicht mehr zeigen.

Kunst muss mehr sein als Dekoration

Die Verletzung der Privatsphäre als Einschränkung der Kunstfreiheit hat Höcke aber in weiten Teilen hinzunehmen. Und das ist nur zu begrüßen. Wer auf Marktplätzen und in Hinterzimmern hetzt und zündelt, wer millionenfachen Massenmord vergessen machen will, wer Menschen "entsorgen" will, der muss sich Widerspruch gefallen lassen, auch heftigen.
So hat das Landgericht Köln präzise den Raum der Privatsphäre in deren Verhältnis zur Kunstfreiheit vermessen, so wie es das Bundesverfassungsgericht 2007 in seinem "Esra"-Urteil über einen Roman von Maxim Biller für die Intimsphäre getan hat. Und das ist gut so – hätte Klaus Wowereit vielleicht gesagt, dessen Fall um veröffentlichte Fotos in einem Restaurant im Urteil ebenfalls zitiert wird. Denn die Kunstaktion des Zentrums für politische Schönheit hat in Höckes Wohnort Bornhagen weit jenseits der Metropolen ein manifestes Statement verfasst, das einerseits einen Extremisten tagtäglich mit der zur Kunst gewendeten Reflektion seiner Aussagen konfrontiert, das aber räumlich wie zeitlich weit darüber hinaus strahlt.
Kunst kann, so wie auch die Demokratie, manchmal sehr anstrengend sein. Wenn sie das nicht mehr ist, wird sie zur Tradition oder zur Dekoration.
Mehr zum Thema