Wenn Königs Erben Museen den Spaß verderben

Von Alexandra Gerlach |
Der nach 1990 wieder gegründete Freistaat Sachsen sieht sich immer wieder mit umfassenden Restitutionsansprüchen der Erben des ehemaligen sächsischen Herrscherhauses Wettin konfrontiert.
Erst vor wenigen Wochen wurden neue Ansprüche bekannt. Darin fordern die Wettiner erstmals die Rückgabe von 139 Gemälden, darunter Bilder von Hofmalern wie Louis de Silvestre, Anton Graff oder Johann Alexander Thiele. Zudem forderten die Anwälte der Erben die staatlichen Kunstsammlungen dazu auf, die Herkunft von weiteren rund 1300 Bildern zu klären.

Bereits seit Oktober laufen derartige Provenienz-Forschungen in der Porzellansammlung im Dresdner Zwinger. Hier erheben die Wettiner Anspruch auf rund 3000 Stücke. Da es sehr schwierig ist, einen genauen Nachweis zu führen, waren die Kunstsammlungen daher sogar gezwungen, die Porzellansammlung zeitweilig zu schließen.

Die Erben der Wettiner haben mit ihren Nachforderungen eine Welle der Empörung im Freistaat ausgelöst. Dennoch gilt es festzuhalten, dass die Rechtslage eindeutig ist. Entsprechend des Bodenreform-Urteils des Bundesverfassungsgerichts 1991 und dem anschließend verabschiedeten Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetztes von 1994 stehen den Erben der ehemaligen sächsischen Königsfamilie jene Mobilien und Kunstgegenstände zu, die sich bis unmittelbar nach Kriegsende im Familieneigentum befanden.

Diese Gegenstände waren bis Anfang 1945 vorwiegend in den Schlössern Moritzburg und Wachwitz, nahe Dresden aufbewahrt und ausgestellt worden. Im Zuge der landwirtschaftlichen Bodenreform wurden sie 1946 entschädigungslos enteignet. Erst nach der Wende wurde ihre Rückgabe gesetzlich geregelt. Nun gilt es allerdings zu beweisen, dass die heute in den Staatlichen Kunstsammlungen vermuteten Kunstschätze tatsächlich zum Besitz der Wettiner gehörten.

Verkompliziert wird diese Prüfung durch den Umstand, dass es nach dem Ende der Monarchie in Sachsen, bereits im Jahr 1924, zu einer so genannten Fürstenabfindung gekommen war. Damit sollte Rechtssicherheit über die Eigentumsansprüche an ehemals königlichen Kunstgütern geschaffen werden. Doch die nachfolgenden Wirren des Zweiten Weltkrieges, der sowjetischen Besatzung und der nachfolgenden Zeit der SED-Herrschaft haben viele Kunstgegenstände, deren Herkunft umgeklärt oder umstritten war, in den Besitz von Museen gebracht.

Auf diese Gruppe von Kunstschätzen zielte die 1999 im Vergleichsvertrag mit dem Freistaat Sachsen aufgenommene Öffnungsklausel, die es den Erben auch später ermöglichen sollte, Kunstwerke zurück zu fordern, deren Existenz zum Zeitpunkt des Vergleiches nicht bekannt war.

Die Rechtslage ist somit eindeutig und positiv für die Wettiner. In Verruf gebracht haben sich die Nachfahren Augusts des Starken allerdings dadurch, dass sie frisch restituierte Kunstschätze, wie zuletzt mehrere Plastiken aus kostbarem Meissner Porzellan, unmittelbar nach der Rückgabe außer Landes schaffen und meistbietend versteigern ließen.