Warten auf BGH-Urteil zu digitalem Nachlass

Streit um Facebook-Konto der toten Tochter

Leider liegt für dieses Bild keine Bildbeschreibung vor
Das Urteil des BGH soll am 12. Juli verkündet werden. © imago stock&people / Maciej Luczniewski
Steffen Augsberg im Gespräch mit Korbinian Frenzel  · 21.06.2018
Seit Jahren versucht ein Berliner Paar vergebens, sich Zugang zum Facebook-Konto seines verstorbenen Kindes zu erstreiten. Jetzt soll der Bundesgerichtshof entscheiden. Der Jurist Steffen Augsberg erwartet, dass die Richter Facebook Recht geben.
Mutter und Vater wollen endlich Gewissheit über die Todesumstände ihrer Tochter - aber ihre Suche nach Antworten endet an der Zugangssperre zum Facebook-Konto des Mädchens. Seit Jahren streiten die Eltern vor Gericht um Einblick in die Inhalte und warten auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Die Entscheidung wurde nun auf den 12. Juli vertagt.
Die 15-Jährige war Ende 2012 in Berlin unter ungeklärten Umständen von einer U-Bahn erfasst worden. Um das Geschehen aufzuklären, erhoffen sich die Eltern wichtige Hinweise von der Facebook-Seite ihrer Tochter. Nach eigener Aussage hatten sie sich von ihr das Passwort geben lassen. Aber Facebook versetzte das Konto des Mädchens in den "Gedenkzustand". Der Zugang war den Eltern damit versperrt.

Verschiedene Interpretationen

Aus rechtlicher Sicht habe Facebook richtig entschieden, sagte der Juraprofessor Steffen Augsberg im Deutschlandfunk Kultur. Das Recht des Datenschutzes und des Fernmeldegeheimnisses der Dritten, die mit der Tochter Kontakt hatten, werde dabei als wichtiger angesehen als das Recht der Eltern. "So menschlich verständlich das ist", sagte Augsberg, der auch Mitglied im Deutschen Ethikrat ist über die Wünsche der Eltern. Es habe sich bei den früheren Urteilen gezeigt, dass es juristisch unterschiedliche Interpretationen gebe. Es gehe schließlich nicht um irgendwelche Schnüffeleien, sondern um nachvollziehbare, menschliche Interessen.

Schwierige Rechtslage

Der Jurist sprach von einem "Wertungswiderspruch", der hier vorliege, denn wären die gleichen Daten auf einem USB-Stick der Tochter gewesen, hätten sie den Erben zur Verfügung gestanden. Bei der derzeitigen Rechtslage sei es aber etwas anderes, wenn die gleichen Daten bei Facebook lägen. "Das verdeutlicht vielleicht auch nochmal, dass wir insgesamt mit unserer Rechtsordnung noch nicht hundertprozentig auf die Digitalisierung eingestellt sind und die Ressource Daten auch mit unseren gegenwärtigen rechtlichen Mechanismen vielleicht nicht perfekt in den Griff bekommen haben ."
Mehr zum Thema