Urheberrecht und Soziale Medien

Keine Fotos von Kunst mehr bei Instagram?

08:08 Minuten
Ein Ausstellungsbesucher fotografiert mit seinem Smartphone ein gezeigtes Kunstwerk.
Ist in naher Zukunft nur noch das Fotografieren von Kunstwerken erlaubt und nicht mehr das Teilen dieser in Sozialen Netzwerken? © imago images / IPON
Tilman Winterling im Gespräch mit Britta Bürger · 25.07.2019
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Die Staatsgalerie Stuttgart weist ihre Besucher darauf hin, dass das Teilen von Fotos, die im Museum gemacht werden, rechtliche Konsequenzen haben kann. Der Medienrechtsanwalt Tilman Winterling begrüßt diese überfällige Warnung.
Immer mehr Menschen betrachten Kunst durch die Kamera ihres Smartphones. Das kann man bei jedem Ausstellungs- und Museumsbesuch erleben. Wahrscheinlich haben die meisten von uns schon Kunst fotografiert. Doch dürfen diese Fotos auch in Sozialen Medien hochgeladen werden – bei Facebook oder Instagram?
Darüber wurde nun heftig auf Twitter debattiert. Ausgangspunkt war die Warnung der Staatsgalerie Stuttgart. Auf einem Schild hieß es: "Fotografieren für private Zwecke erlaubt. Bitte beachten Sie, dass Soziale Medien öffentlich sind und nicht unter private Zwecke fallen."
Der Hamburger Anwalt für Urheber- und Medienrecht Tilman Winterling begrüßt im Deutschlandfunk Kultur den Schritt des Museums. Mit seiner Warnung mache es nämlich auf das ständig über den Besuchern schwebende Damoklesschwert aufmerksam. Als Mittlerin zwischen dem Besucher, den die Staatsgalerie Stuttgart schützen will, und dem Künstler, den sie ausstellt, agiert sie Winterlings Ansicht nach geradezu vorbildlich.
Denn ohne vorherige Klärung der Rechte könne sie auch keine Freigabe für das Internet erteilen, so Winterling weiter. Insofern wolle die Staatsgalerie eigentlich nur Gutes, also ihre Besucher davor bewahren, in rechtliche Streitigkeiten mit Künstlerinnen und Künstlern zu geraten, sofern diese noch leben.

Ausweg über zentrale Verwertungsgesellschaft?

Ein möglicher Ausweg wäre beispielsweise eine Vereinbarung mit der Verwertungsgesellschaft Bild. Doch auch dieser scheinbar praktikable Weg könnte negative Effekte nach sich ziehen, wie Winterling erklärt:
Weil eben nicht alle Künstler von einer solchen Verwertungsgesellschaft vertreten werden, könnte dies dazu führen, dass Museen nur gewisse Teile ihrer Ausstellung zum Fotografieren freigeben und andere eben nicht.
Es könnte aber auch, was schwerer wiegen würde, beim Kuratieren der Ausstellung dazu kommen, dass nur noch Werke ausgestellt werden, deren Bildrechte über die Verwertungsgesellschaft geklärt sind, um dann eine Fotoerlaubnis für die gesamte Ausstellung erteilen zu können.
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