Rechtliche Ungereimtheiten

Von Stephan Detjen, Hauptstadtstudio · 12.04.2012
Die entscheidende Frage bleibt: Warum eigentlich soll der Beischlaf mit nächsten Verwandten strafbar sein? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann es sich einfach machen und diese Frage juristisch umschiffen.
Die Straßburger Richter halten es für legitim, einen jungen Mann hinter Gitter zu bringen, der mit seiner Schwester geschlafen hat, weil in fast allen Rechtsordnungen dieser Welt ein Inzestverbot gilt. Das Gericht des Europarats drängt Deutschland keine andere Rechtsvorstellung auf. Es geht ihm um die Akzeptanz von Rechtsnormen und Gerichtsentscheidungen. Und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte genügte heute die Feststellung, dass es in Europa keinen Konsens über eine aus Straßburg verordnete Aufhebung des strafrechtlichen Inzestverbots geben würde.

Die Frage aber, warum der Beschwerdeführer wegen einer in jeder Hinsicht verworrenen Familiengeschichte ein Jahr ins Gefängnis musste, bleibt damit unbeantwortet. Der einschlägige Paragraf 173 des deutschen Strafgesetzbuches ist ein Anachronismus. Seine Monstrosität wird nicht dadurch gemildert, dass der Inzest-Tatbestand exotisch wirkt und in der Praxis nur wenige Anwendungsfälle registriert werden. Strafe bedarf im aufgeklärten Rechtsstaat in jedem Einzelfall einer vernünftigen Begründung. Hier gibt es sie nicht. Deshalb ist dem jungen Mann aus Leipzig Unrecht geschehen.

Die bereits vor drei Jahren ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die heute in Straßburg bestätigt wurde, dokumentiert eine in sich zutiefst widersprüchliche Sammlung von rechtlichen, moralischen, pädagogischen und eugenischen Begründungen für die Inzest-Bestrafung. In einem einsamen Sondervotum hatte der damalige Vizepräsident des Gerichts, Winfried Hassemer, die Ungereimtheiten der Mehrheitsmeinung im Karlsruher Senat aufgezeigt. Es wäre Sache der Rechtspolitik gewesen, das Strafgesetzbuch zu ändern. In der Schweiz hat es vor zwei Jahren immerhin einen ersten Vorstoß des Bundesrates in diese Richtung gegeben. Die Sache aber war offenbar doch zu heikel.

Denn die Suche nach den Gründen für das Inzestverbot führt weit über das moderne Strafrecht hinaus in die Urgründe menschlicher Kultur und Biologie. Für Siegmund Freud ist die Überwindung inzestuöser Gelüste der entscheidende Schritt aus der Kindheit in die jugendliche Reife. Claude Lévi Strauss sieht im Inzesttabu die Überwindung natürlicher Prägungen durch kulturelle Errungenschaften. Der Psychologe Norbert Bischof dagegen hat eine biologisch verwurzelte Inzestbarriere beschrieben, die eine Voraussetzung dafür schafft, sich im Zusammenleben überhaupt auf andere Artgenossen einzulassen.

Nichts aber begründet, warum hier das Strafrecht herangezogen werden muss, um ein biologisch gewachsenes und kulturell gestütztes Tabu zu halten. Die Strafe ist hier ein falsches und ungeeignetes Instrument.
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