Persönlichkeitsrecht versus Kunstfreiheit
Dass ein Spielfilm über den Contergan-Skandal wegen des Einspruchs der damals verantwortlichen Firma in Deutschland nicht gezeigt werden darf – ein unerträglicher Gedanke. Das mögen wohl auch die Richter vom Oberlandesgericht Hamburg so empfunden haben. Und so haben sie heute einen Großteil des juristischen Flurschadens beseitigt, den die Vorinstanz mit einer sehr rigiden Grenzziehung zu Lasten der Kunstfreiheit angerichtet hat.
Aber so richtige Erleichterung will nicht aufkommen. Denn zum einen ist der Spielfilm über die Contergan-Affäre in der Fassung, über die das Gericht zu urteilen hatte, schon entschärft worden. Damit haben sich die Kläger schon im Vorfeld durchgesetzt. Zum anderen bleibt das Gericht auf der Linie, die einst vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung um den Roman "Mephisto" von Klaus Mann formuliert worden ist. Die Freiheit der Kunst findet ihre Grenze dort, wo sie das Persönlichkeitsrecht anderer verletzt.
Eine Entscheidung, die wie ein Türöffner gewirkt hat. Denn aus der Auseinandersetzung Freiheit der Kunst gegen Persönlichkeitsrecht hat sich längst ein juristisches Business entwickelt, bei dem das Persönlichkeitsrecht immer öfter den Vorrang bekommt. "Ich erkenne mich wieder, aber ich bin verfälscht dargestellt, und deswegen müsst Ihr das ändern." Mit dieser in sich schon höchst widersprüchlichen Formel sind schon mehrere Romane erledigt worden, weil entscheidende Protagonisten verfremdet, aber eben nicht genug verfremdet worden waren. Vermutlich mehr als die Hälfte der Weltliteratur hätte umgeschrieben werden müssen. Effi Briest wäre wohl glatt verboten worden, wenn sich Gerichte seinerzeit mit dem heutigen Maßstab des Persönlichkeitsrechts über die Sache gebeugt hätten.
Nun hat das Persönlichkeitsrecht – gekoppelt an die Menschenwürde – heute vielleicht zurecht einen höheren Stellenwert, wo all und jedes in den Mühlen der Mediengesellschaft bis zur Unkenntlichkeit geschreddert wird. Problematisch wird es dort, wo nun auch Unternehmen ein Persönlichkeitsrecht von gleichem Rang zuerkannt wird. Das engt die Freiheit der Kunst noch weiter ein. Man stelle sich nur einmal vor: einen Spielfilm über die so genannte Arisierung jüdischer Unternehmen zugunsten ihrer deutschen Konkurrenten. Wer sich da alles wiedererkennen und gleichzeitig behaupten könnte: Es war ganz anders, deswegen darf der Film nicht gezeigt werden.
Wenn es darum geht, gesellschaftlich brisante Themen mit den Mitteln der Kunst zu bearbeiten, darf sich die Justiz nicht zum Büttel derer machen, die dies verhindern wollen. Da haben die Richter in Hamburg gerade noch einmal die Kurve gekriegt. Aber weil sich an der Grundlinie der Rechtssprechung nichts geändert hat, bleibt Wachsamkeit gefordert. Früher stand am Ende des Films eine Schrifttafel mit ungefähr folgendem Text: Die Geschichte ist frei erfunden, Ähnlichkeiten mit lebenden oder toten Personen wären rein zufällig. So einfach war das, aber so einfach ist es eben schon lange nicht mehr.
Eine Entscheidung, die wie ein Türöffner gewirkt hat. Denn aus der Auseinandersetzung Freiheit der Kunst gegen Persönlichkeitsrecht hat sich längst ein juristisches Business entwickelt, bei dem das Persönlichkeitsrecht immer öfter den Vorrang bekommt. "Ich erkenne mich wieder, aber ich bin verfälscht dargestellt, und deswegen müsst Ihr das ändern." Mit dieser in sich schon höchst widersprüchlichen Formel sind schon mehrere Romane erledigt worden, weil entscheidende Protagonisten verfremdet, aber eben nicht genug verfremdet worden waren. Vermutlich mehr als die Hälfte der Weltliteratur hätte umgeschrieben werden müssen. Effi Briest wäre wohl glatt verboten worden, wenn sich Gerichte seinerzeit mit dem heutigen Maßstab des Persönlichkeitsrechts über die Sache gebeugt hätten.
Nun hat das Persönlichkeitsrecht – gekoppelt an die Menschenwürde – heute vielleicht zurecht einen höheren Stellenwert, wo all und jedes in den Mühlen der Mediengesellschaft bis zur Unkenntlichkeit geschreddert wird. Problematisch wird es dort, wo nun auch Unternehmen ein Persönlichkeitsrecht von gleichem Rang zuerkannt wird. Das engt die Freiheit der Kunst noch weiter ein. Man stelle sich nur einmal vor: einen Spielfilm über die so genannte Arisierung jüdischer Unternehmen zugunsten ihrer deutschen Konkurrenten. Wer sich da alles wiedererkennen und gleichzeitig behaupten könnte: Es war ganz anders, deswegen darf der Film nicht gezeigt werden.
Wenn es darum geht, gesellschaftlich brisante Themen mit den Mitteln der Kunst zu bearbeiten, darf sich die Justiz nicht zum Büttel derer machen, die dies verhindern wollen. Da haben die Richter in Hamburg gerade noch einmal die Kurve gekriegt. Aber weil sich an der Grundlinie der Rechtssprechung nichts geändert hat, bleibt Wachsamkeit gefordert. Früher stand am Ende des Films eine Schrifttafel mit ungefähr folgendem Text: Die Geschichte ist frei erfunden, Ähnlichkeiten mit lebenden oder toten Personen wären rein zufällig. So einfach war das, aber so einfach ist es eben schon lange nicht mehr.