Musikschullehrerin ist keine "Honorarkraft"

    Ein Schülerin der 6. Klasse spielt während des Musikunterrichts an der Kurfürst-Moritz-Schule auf einem Keyboard.
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    Eine vermeintlich als Honorarkraft angestellte Musikschullehrerin ist tatsächlich eine sozialbeitragspflichtige Arbeitnehmerin. Das urteilte das Bundessozialgericht in Kassel. Der Arbeitgeber muss nun rückwirkend für fast 15 Jahre Beiträge in die Rentenkasse nachzahlen. Die Klägerin unterrichtete an der kommunalen Musikschule in Baden-Württemberg Klavier und Keyboard. Grundlage hierfür war ein jährlich neu abgeschlossener "Honorarvertrag". Die Musikschullehrerin war damit nicht einverstanden. Bei der Rentenversicherung leitete sie daher ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren ein, bei dem eine abhängige Beschäftigung festgestellt wurde.