Landessozialgericht Niedersachsen: Flamenco-Unterricht ist keine künstlerische Tätigkeit

    Eine Flamencotänzerin auf der Bühne - im Hintergrund spielen Musiker
    Der Flamenco-Tanz ist ein seit dem 19. Jahrhundert populäres spanisches Kunstgenre aus Andalusien © Imago / GranAngular
    Einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen in Celle zufolge ist Flamenco-Unterricht keine künstlerische Tätigkeit. Entschieden wurde über eine Klage einer Tanzdozentin, die hauptberuflich eine Flamenco-Schule betreibt. Die Frau erteilt Unterricht in Form von Workshops, Schul-AGs und tänzerischen Fitnesskursen. Das Oldenburger Sozialgericht hatte den Anspruch auf Aufnahme in die Künstlersozialkasse bestätigt. Dagegen legte die KSK Berufung ein. Das Landessozialgericht erklärte jetzt, Tanzlehrer seien nur dann versicherungspflichtig, wenn sie Bühnentanz wie Ballett und zeitgenössische Tanzstile lehrten. Pädagogischer oder sportlicher Unterricht sei dagegen keine darstellende Kunst.