Klage wegen Racial Profiling

Stärker thematisieren in der Polizeiausbildung

Mitglieder das Netzwerks Rassismus- und Diskriminierungsfreies Bayern e.V. bei einer Demonstration im Münchner Hauptbahnhof im Juni 2017
Mitglieder das Netzwerks Rassismus- und Diskriminierungsfreies Bayern e.V. bei einer Demonstration im Münchner Hauptbahnhof im Juni 2017 © imago/ZUMA Press
Petra Follmar-Otto im Gespräch mit Ute Welty · 07.08.2018
Racial Profiling bedeutet für die Betroffenen eine öffentliche Ausgrenzung und Stigmatisierung. Gesetzliche Voraussetzungen für Personenkontrollen sollten geschärft werden, um rassistische Diskriminierung zu vermeiden. Wann dies zutreffe, müsse in der Polizeiausbildung klarer diskutiert werden, fordert die Juristin Petra Follmar-Otto.
Mit der umstrittenen Ausweiskontrolle eines dunkelhäutigen Mannes im Bochumer Hauptbahnhof beschäftigt sich am heutigen Dienstag das Oberverwaltungsgericht in Münster. Der Kläger aus Witten wirft zwei Bundespolizisten vor, ihn im November 2013 aufgrund seiner dunklen Hautfarbe ausgesucht zu haben. Die Beamten hätten aufgrund rassistischer Vorurteile gehandelt, es liege ein Fall des sogenannten Racial Profiling vor. Die Polizisten hielten dem Mann dagegen ein ungewöhnliches und auffälliges Verhalten vor. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen.
Nach Auffassung von Petra Follmar-Otto, Juristin am Deutschen Institut für Menschenrechte, verstößt die Auswahl von Personen aufgrund rein äußerlicher Merkmale für anlasslose Kontrollen gegen das grund- und menschenrechtliche Verbot der rassistischen Diskriminierung. Darüber gebe es – juristisch wie politisch – keinen Dissenz. In der Praxis bestehe allerdings das Problem des Nachweises einer rassistisch motivierten Auswahl.

Anlasslose Personenfeststellung als Ausnahmetatbestand

Die Regel im Rechtsstaat sei, dass die Polizei eine Maßnahme gegen eine Person nur dann ergreifen kann, wenn beispielsweise der Verdacht einer Straftat vorliege oder wenn eine konkrete Gefahr abgewehrt werden soll. "Die rechtlichen Grundlagen für solche Personenfeststellungen sind Ausnahmen im deutschen Recht", betont Follmar-Otto.
"Aber es gibt eben eine Reihe von Paragraphen im Bundes- und Landesrecht, die ermöglichen auch sogenannte anlasslose Kontrollen durchzuführen", ergänzt sie, - etwa Paragraph 21 und 22 im Bundespolizeigesetz und Normen in den verschieden Landespolizeigesetzen. Hier brauche es "eine Schärfung der gesetzlichen Voraussetzungen" sowie eine Thematisierung dieser in der Ausbildung von Polizistinnen und Polizisten.
Die Juristin fordert: "Es braucht eine Klarstellung, dass Racial Profiling verboten ist. Es braucht eine Auseinandersetzung in der Ausbildung der Polizei. Und auch Führungskräfte der Polizei müssen das als ihre Aufgabe ansehen, sicherzustellen, dass ihre Polizeikräfte nicht diskriminierend handeln."
(huc)
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