Gewonnene Kunstpreise unterliegen nicht der Einkommensteuer

    Es ist ein Formular zur Einkommensteuererklärung zu sehen, ein Kugelschreiber, Münzen und Geldscheine.
    Preisgelder von Kunstpreisen müssen nicht versteuert werden, entschied das Sächsische Finanzgericht. © imago / Christian Ohde
    Preisgelder von Kunstpreisen müssen nicht versteuert werden. Ein entsprechendes Urteil des Sächsischen Finanzgerichtes ist jetzt rechtskräftig, teilte das Gericht in Leipzig mit. Es sieht keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen der künstlerischen freiberuflichen Tätigkeit und dem Preisgeld, denn dieses sei keine Gegenleistung für ein Werk. Im konkreten Fall ging es um den Kunstpreis der „Leipziger Volkszeitung“. Er ist mit 10.000 Euro dotiert und wird seit 1994 an Künstlerinnen und Künstler verliehen, die noch am Beginn ihres Schaffens stehen und mit der Region Leipzig verbunden sind.