Facebook: Klarnamenpflicht nicht immer wirksam

Die von Facebook geforderte Verpflichtung, dass Nutzer ihren Klarnamen verwenden, könnte nur für neuere Verträge gelten. Nutzern, die dagegen schon vor Mai 2018 ein Facebook-Konto unterhielten, wäre dagegen weiterhin die Verwendung eines Pseudonyms möglich. Diese Unterscheidung zeichnete sich bei der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof ab. Das Urteil wird voraussichtlich erst am 27. Januar 2022 fallen. Ursächlich für die Unterscheidung ist die Datenschutzverordnung, die erst seit 2018 gilt. Zuvor war die Verwendung eines Pseudonyms erlaubt. Geklagt hatten zwei Nutzer von Pseudonymen, die von Facebook gesperrt worden waren. Beide hatten sich vor Inkrafttreten der Datenschutzverordnung bei dem Konzern angemeldet.