"Ein kulturell überliefertes Tabu"

Moderation: Vladimir Balzer |
Heute beginnt am Amtsgericht Leipzig <papaya:addon addon="d53447f5fcd08d70e2f9158d31e5db71" article="141824" text="der Prozess um den Inzestfall eines Geschwisterpaares" alternative_text="der Prozess um den Inzestfall eines Geschwisterpaares" /> aus Sachsen. "In einem liberalen Rechtsstaat darf das Strafrecht nicht als Absicherung für moralische Vorstellungen dienen", meint der Sexualstrafrechtler Joachim Renzikowski. In Frankreich und den Benelux-Ländern wird Inzest nicht strafrechtlich verfolgt.
Balzer: Sex unter Geschwistern als Straftatbestand - so gilt es zumindest in Deutschland. Am Telefon ist der Dekan der Juristischen Fakultät an der Universität Halle und Fachmann für Sexualstrafrecht Joachim Renzikowski. Herr Renzikowski, ist das strafrechtliche Verbot von Sex unter Geschwistern eigentlich noch gerechtfertigt?

Renzikowski: Wenn man davon ausgeht, dass Strafrecht nur die Verletzung von Rechtsgütern mit Strafe bedrohen soll, dann müssen hier ernsthafte Zweifel bestehen. Denn ein individuelles Rechtsgut lässt sich bei dieser Norm nicht mehr ausmachen. Es geht ja hier um die Tat zwischen zwei erwachsenen Personen, die völlig freiwillig miteinander verkehrt haben. Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht steht hier also nicht im Raum. Es geht also um etwas anderes und man fragt sich, um was. Die Vorschrift steht im Abschnitt der Straftaten gegen Personenstand Ehe und Familie. Man könnte daran denken, dass vielleicht Ehe und Familie beeinträchtigt wären, für unseren Fall trifft das aber eigentlich nicht das, was da passiert ist. Und außerdem, wenn inzestuöse Beziehungen innerhalb einer Familie vorkommen, dann ist das eher ein Zeichen dafür, dass die Familie schon längst gestört ist. Und es sind nicht die inzestuösen Beziehungen selbst, die erst die Störung in dieser Familie besorgen. Historisch gesehen beruht die Vorschrift auf der im Volksglauben tradierten Gefahr genetisch-biologischer Schädigung der Nachkommenschaft. Das wird man als die eigentliche Grundlage dieser Vorschrift annehmen können. Diese Grundlage lässt sich jedenfalls naturwissenschaftlich nicht bestätigen, dann kann man eigentlich nur noch sagen, dass es sich um ein kulturell überliefertes Tabu handelt. Und da stellt sich in der Tat die Frage, ob Strafrecht überhaupt kulturelle oder rein moralische Vorstellungen der Gesellschaft absichern darf oder nicht.

Balzer: Sollte es das dürfen?

Renzikowski: Ich würde diese Frage verneinen. In einem liberalen Rechtsstaat ist das nicht Aufgabe des Strafrechts.

Balzer: Gibt es denn nicht noch im deutschen Strafrecht andere Paragraphen, die - sagen wir mal - bloß Moralvorstellungen verteidigen anstatt Rechtsgüter?

Renzikowski: Naja, im Strafrecht ist das generell ein Problem. Aber wenn man sich diese Frage stellt mit der Moral, dann wird man im deutschen Strafrecht kaum noch etwas Vergleichbares finden. Die letzten Vorschriften dazu fallen mir ein, war etwa die Strafbarkeit des Ehebruchs, die Ende der 60er Jahre abgeschafft wurde. Dann die Strafbarkeit der einverständlichen Homosexualität, die wurde in der großen Strafrechtsreform in den 70er Jahren abgeschafft. Nebenbei bemerkt, es fällt eigentlich auf, dass es bei diesen Straftaten gegen Moralvorschriften immer um Sexualstraftaten und sexualbezogene Handlungen geht. Und da kann man ja nur sagen, wir hatten in der großen Reform in den 70er Jahren den Schlachtruf: Weg von der Moralität – hin zum Rechtsgüterschutz! Und da ist 173 sozusagen übriggeblieben.

Balzer: Aber wenn es nun Tabus und kulturelle, auch überlieferte kulturelle Vorstellungen gibt, sollte nicht dann auch das Strafrecht diese Vorstellungen, Traditionen hüten? Irgendeiner muss das doch tun, oder?

Renzikowski: Wieso? Solange sie Tabu sind, macht es die Gesellschaft. Und irgendwann sind sie vielleicht keine Tabus mehr, und dann macht es die Gesellschaft nicht. Also, ich meine, das Interessante ist doch, wir haben eine ganze Reihe bedeutender Nachbarstaaten, das wären etwa Frankreich, die Beneluxländer in denen es diese Strafvorschrift nicht gibt. Und man kann wohl kaum sagen, dass man in diesen Staaten einen allgemeinen Verfall der Sitten feststellen müsste. Und umgekehrt, um zu zeigen zu welchen Auswüchsen eine Rechtsordnung fähig ist, kann man auf einige Bundesstaaten in den USA verweisen, in denen sogar Verheirateten Geschlechtsverkehr innerhalb des eigenen Hauses in erleuchteten Räumen verboten wird. Da fragt man sich schon, was das in einem liberalen Rechtsstaat, der sich zunächst mal auf die Rechtspositionen der einzelnen Personen konzentrieren muss, was das dort zu suchen hat. Und der Unterschied ist graduell.

Balzer: Und wer auch immer das dann kontrolliert!

Renzikowski: Naja gut, das kommt noch dazu.

Balzer: Joachim Renzikowski, Anlass unseres Gesprächs ist ja dieser Paragraph 173 im deutschen Strafgesetzbuch, der auch Anlass des Prozesses ist, der heute am Amtsgericht Leipzig geführt wird. Woher kommt dieser Paragraph eigentlich? Seit wann haben wir ihn? Und wie lange konnte er denn dann so lange bestehen?

Renzikowski: Wir haben den schon lange. Also man kann die Tradition dieser Vorschrift bis ins Mittelalter und noch weiter zurückverfolgen. Und im Mittelalter sind dann die Strafen auch entsprechend unangenehm für die erwischten Täter.

Balzer: Aber wieso gerade dieser Straftatbestand? Sie haben ja erwähnt, andere wie zum Beispiel Ehebruch, der 1969 abgeschafft wurde, auch Homosexualität, das alles verschwindet offenbar langsam aus dem deutschen Strafrecht, aber dieser Paragraph, also der, wie es so schön heißt "Beischlaf zwischen den Verwandten", ist bis heute noch da.

Renzikowski: Also, das Interessante war, damals bei der Abschaffung der Strafbarkeit des Ehebruchs gab es starken Protest von Seiten der Kirchen, ja? Vielleicht gäbe es den hier auch wieder. Das kann man aber schwer sagen, weil in der öffentlichen Diskussion jedenfalls über die Abschaffung dieser Vorschrift nicht diskutiert wird. Vielleicht ist dieser Fall ein Anlass, darüber nachzudenken. Aber auch die Richter haben ja dieses Geschehen nicht zum Anlass genommen, über die Legitimation dieser Vorschrift nachzudenken. Sie hätten durchaus darüber nachdenken können, ob man nicht die Verfassungsgemäßheit dieser Frage vor dem Verfassungsgericht überprüfen lässt. Literatur, die die Abschaffung dieser Vorschrift fordert und die ihre Verfassungswidrigkeit begründet, gibt es genug dazu.

Balzer: Spürt man eigentlich bei all dem auch einen Hauch von Rassismus. Also das, was man unter diesem sehr dehnbaren Begriff, zugegebenermaßen, Eugenik zusammenfasst, also den untauglichen Versuch bestimmte genetische Kombinationen zu verhindern? Da haben wir Deutschen ja eine unselige Tradition.

Renzikowski: Nein, ich glaube das kann man damit nicht zusammenpacken. Also, die Vorstellung natürlich, dass sich vielleicht der Genpool der Gesellschaft dadurch verschlechtern würde, die schwingt dabei immer mit. Aber das kann man nicht mit irgendwelchen nationalsozialistischen Denkweisen festmachen.

Balzer: Und wie geht es jetzt weiter? Der Anwalt des Geschwisterpaares will ja vor das Bundesverfassungsgericht ziehen und dort eine grundlegende Entscheidung bekommen. Was glauben Sie denn, wie wird es weiter gehen mit diesem Paragraphen?

Renzikowski: Das kann man nicht sagen. Ich meine vielleicht rafft sich der Gesetzgeber ja auf und streicht ihn. Und sagt, in Frankreich und so weiter gibt es ihn auch nicht. Wie gesagt, in der Literatur wird seine Abschaffung schon lange gefordert. Und ich kenne aus der Wissenschaft eigentlich kaum Stimmen, die die Notwendigkeit dieser Vorschrift vehement verteidigen.

Balzer: Und auch, wenn man groß nachschaut im zukünftigen Koalitionsvertrag findet man glaube ich zu diesem Paragraph 173 gar nichts.

Renzikowski: Nein, aber ich meine, das ist eine Vorschrift, die in der Praxis auch keine sehr große Bedeutung hat. Das Problem ist eher so, Inzest ist ein Begriff, der zurecht problembeladen und negativ belastet ist, und zwar aus dem einfachen Grund, weil man bei Inzest nicht an unseren Fall hier denkt, der, wenn man so will, eher atypisch ist, sondern bei Inzest denkt man immer an Kindesmissbrauch durch Väter und Onkels. Und das ist natürlich in der Tat eine ganz erhebliche Straftat, die wird aber durch das Sexualstrafrecht als Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der Opfer schon längst geahndet. Und vielleicht sollte man hergehen und zwischen diesen beiden Phänomenen differenzieren. Und dann kann ich 173 streichen.
Mehr zum Thema