Crowdworking-Plattformen

Vermittler oder Arbeitgeber?

09:34 Minuten
Ein alleinstehender Schreibtisch ein einem Zimmer.
Crowdworker brauchen meist nicht mehr als einen Laptop und eine Internetverbindung. © Eyeem/ Justin Tierney
Christine Gerber im Gespräch mit Axel Rahmlow · 06.11.2019
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Sie liefern Essen aus oder füllen Umfragen aus: Die Aufträge bekommen sie per App. Crowdworker gelten meist als Selbstständige, Anspruch auf Mindestlohn haben sie nicht. In München klagt einer von ihnen nun auf Beschäftigung.
"Zehn Anzeichen dafür, dass ich überarbeitet bin" – so einen Artikel möchte ein Lifestyle-Magazin abdrucken. Den Auftrag hat es über eine Crowdsourcing-Plattform im Internet ausgeschrieben. Einen Klick, los geht es.
Mit Crowdwork und Mikrojobs lassen sich schnell ein paar Euro verdienen. Am Wochenende oder am Feierabend, am eigenen Rechner. Diese Flexibilität macht eine solche Arbeit so attraktiv. Auch wenn die Bezahlung oft nur aus wenigen Euros oder gar Centbeträgen besteht.

Crowdwork um die Rente aufzubessern

"Crowdwork oder gerade diese Mikrojobs sind für Menschen interessant, die sich neben einem Niedriglohnjob oder einer geringen Rente etwas dazuverdienen müssen und die zum Teil auch kaum Zugang zu einer regulären Beschäftigung haben, beispielsweise aufgrund geringer Mobilität, Diskriminierung, chronischen Erkrankungen und so fort", sagt die Arbeitssoziologien Christine Gerber. Sozialabbau und der wachsende Niedriglohnsektor würden das Geschäft mit der Crowdwork also befeuern.
Die Plattformen selbst verstehen sich gerne als reine Vermittler von Arbeit – und umgehen so die Pflichten eines Arbeitgebers. Die Crowdworker gelten als selbstständig. Aber stimmt das? Vor dem Landesarbeitsgericht München hat ein Online-Mikrojobber das nun angezweifelt. Er klagt darauf, ein Angestellter der Internetfirma zu sein, die ihm die Jobs vermittelte.
Aus Sicht Gerbers sind die "Plattformen selten reine oder neutrale Vermittler". Schließlich würden sie "durch ihre technische Infrastruktur" die Arbeitsbedingungen gestalten. "Man kann also sagen, dass die Plattformen selbst durchaus arbeitgeberähnliche Funktionen übernehmen. Gleichzeitig passt der Arbeitnehmer- oder der Angestelltenbegriff nicht überall, denn das setzt ja eine Arbeitspflicht, eine Weisungsbefugnis und eine Kontinuität des Arbeitsverhältnisses voraus. Und das hängt von der einzelnen Plattform und dem einzelnen Crowdworker ab."

Mehr rechtliche Sicherheit ist notwendig

Zwar haben sich einige deutsche Plattformen zu einigen arbeitsrechtlichen Normen verpflichtet. Mehr rechtliche Sicherheit bezüglich der Arbeit in der Crowd tue aber nach wie vor not, so Gerber. Ein Verbot von Plattform-Arbeit würde sie allerdings kritisch sehen. "Denn Leute sind aus ganz unterschiedlichen Gründen auf dieses Einkommen angewiesen."
(lkn)
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