BGH-Urteil: Stadtportal darf einzelne journalistische Inhalte einbauen

    Ein Hinweisschild mit Bundesadler und dem Schriftzug Bundesgerichtshof (BGH) ist am Eingang des BGH zu sehen.
    Bundesgerichtshof © picture alliance/dpa / Christoph Schmidt
    14.07.2022
    Kommunale Internetportale dürfen den regionalen Medien nicht zu stark Konkurrenz machen - in der Fülle eines Online-Angebots verstoßen einzelne journalistisch aufgemachte Beiträge aber nicht unbedingt gegen dieses Gebot. Das geht aus einem Urteil des Bunderichtshofs hervor. Das mengenmäßige Verhältnis zwischen zulässigen und unzulässigen Inhalten sei hier weniger aussagekräftig als bei einer gedruckten Publikation, heißt es zur Begründung. Entscheidend sei, wie stark sie das Gesamtangebot prägten. Bei der Aufmachung des Dortmunder Stadtportals hatten die Karlsruher Richterinnen und Richter keine Bedenken. Sie wiesen in letzter Instanz eine Unterlassungsklage des Dortmunder Medienhauses Lensing ("Ruhr Nachrichten") gegen die Stadt ab. Damit darf die Seite "dortmund.de" die Bürgerinnen und Bürger weiterhin auch tagesaktuell über das Geschehen in der Stadt informieren. Sie muss sich nicht auf rein amtliche Mitteilungen beschränken.