Begriff "Rasse" im Grundgesetz

"Solange es Rassismus gibt, ist diese Referenz wichtig"

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Der Artikel 3 des Grundgesetzes "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich" steht auf einer Platte aus Glas im Regierungsviertel in Berlin-Mitte.
Hier ist noch von "Rasse" die Rede: Der Artikel 3 des Grundgesetzes steht auf einer Glasplatte im Regierungsviertel in Berlin-Mitte. © picture alliance / dpa / Wolfram Steinberg
Elisabeth Kaneza im Gespräch mit Dieter Kassel · 06.11.2020
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"Niemand darf wegen seiner Rasse benachteiligt oder bevorzugt werden", heißt es im Grundgesetz. Einige Bundesländer schlagen vor, das Wort Rasse durch "rassistisch" zu ersetzen. Die Juristin Elisabeth Kaneza hält das für keine Verbesserung.
Dieter Kassel: Heute beschäftigt sich der Bundesrat mit der Frage, ob das Wort "Rasse" im Zusammenhang mit Menschen etwas im Grundgesetz verloren hat oder nicht. Die Debatte läuft schon seit einer Weile, weil es in Artikel 3 des Grundgesetzes heißt: "Niemand darf wegen seiner Rasse benachteiligt oder bevorzugt werden." Das Land Hamburg schlägt jetzt vor, dass es in Zukunft heißen soll: "Niemand darf rassistisch benachteiligt oder bevorzugt werden." Unterstützt wird das Ganze von mehreren anderen Bundesländern, inzwischen unter anderem von Thüringen.
Die Politikwissenschaftlerin und Juristin Elisabeth Kaneza forscht an der Universität Potsdam zur Verwirklichung eines positiven Rechts für die Gleichberechtigung von schwarzen Menschen in Deutschland. Sind Sie froh über diese Initiative der Stadt Hamburg, würden Sie eine solche Umformulierung befürworten?
Kaneza: Zum jetzigen Zeitpunkt auf jeden Fall nicht, denn wir sehen gerade, dass Rasse im Grundgesetz mit einem tatsächlichen Merkmal und biologischen Merkmal gleichgesetzt wird und nicht als Rechtsbegriff. Im Recht drückt "Rasse" aus, dass Menschen aufgrund der Vorstellung von Rasse benachteiligt werden, es ist eine personenbezogene Diskriminierungskategorie. Vor allem im Grundgesetz mit der deutschen Geschichte steht "Rasse" in Bezug zu einem Verfolgtenbegriff, da jüdische Menschen, Sinti und Roma und auch schwarze Menschen sowie andere Gruppen nachweislich während der NS-Zeit auf Grundlage von Rassengesetzen und auch Rassenerlässen verfolgt wurden, also aus rassischen Gründen.

Der Staat darf nicht diskriminieren

Kassel: Aber erklären Sie mir das doch bitte mal rein juristisch. Wenn da jetzt steht "darf nicht wegen seiner Rasse verfolgt werden" oder "darf nicht rassistisch verfolgt werden" – wenn jetzt jemand vor einem Gericht angeklagt wäre, weil er jemanden zum Beispiel aufgrund der Hautfarbe benachteiligt hat, würde das juristisch wirklich einen Unterschied machen?
Kaneza: Es kommt zu einer Verschiebung der aktuellen menschenrechtlichen Standards, und auch die grundrechtliche Dogmatik geht von einer individuellen Betroffenheit aus, also es ist eine personenbezogene Diskriminierungskategorie. In der Rechtsanwendung, also wenn eine Diskriminierung vor Gericht kommt, bedeutet das, dass nicht mehr an einem personenbezogenen Merkmal angeknüpft werden würde, und das ist das geltende Recht, was heute nicht passieren darf.
Es darf nicht zum Beispiel an Hautfarbe angeknüpft werden, der Staat darf nicht diskriminieren aufgrund von Hautfarbe oder eines nicht typischen deutschen Nachnamens. Es ist also ausschlaggebend mit "Rasse", dass die betroffene Person glaubhaft machen kann, dass sie aufgrund ihrer Hautfarbe zum Beispiel Benachteiligung erfahren hat. Wenn anstatt des personenbezogenen Merkmals Rasse "rassistisch" als Ersatz genommen werden würde, würde es eine Verschiebung von der individuellen Betroffenheit auf die bloße Handlung geben. Es wäre also ein Versuch, ähnlich wie im Strafrecht, einen objektiven Tatbestand herzustellen, und das wäre schwierig.

Schwierige Auslegung

Kassel: Wenn jetzt wirklich jemand klagt, weil er glaubt, so lange das nicht entschieden ist, ist es ja nur eine Annahme, jemand glaubt, er sei – ich formuliere das jetzt wirklich so, wie es im Grundgesetz steht – wegen seiner oder ihrer Rasse benachteiligt worden, wird dann nicht vor Gericht eigentlich verhandelt anhand des Antidiskriminierungsgesetzes, des Persönlichkeitsrechts und eventuell des Strafgesetzes? Ich meine, ein normales Gericht prüft doch nicht, ob gegen das Grundgesetz verstoßen wurde.
Kaneza: Das Recht hat keine Begriffsbestimmung dafür, was eine rassistische Diskriminierung ist und welche Kriterien sie umfasst. Das allein mindert den Schutz. Auch heute ist der Maßstab, den ein Gericht dann setzen muss, zu sagen, ist hier eine Betroffenheit vorliegend, wurde hier an ein personenbezogenes Merkmal angeknüpft, was nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz verboten ist – zum Beispiel Hautfarbe würde dies erfüllen. Wenn aber jetzt das Gericht zu entscheiden hat, ob eine Handlung nur von der Handlung her rassistisch auszulegen ist, wird es schwierig.
Ich möchte da auch ein bisschen – deswegen kam auch gerade das Wort "sexistisch" bei mir raus – die Parallele setzen zu Geschlecht. Wir würden Geschlecht auch nicht mit "sexistisch" ersetzen, weil die geschlechtsspezifische Benachteiligung viel mehr abdeckt als die Frage, ob eine Handlung sexistisch aufgefasst wird. Wir sehen das auch schon jetzt in den Rassismusfällen, dass die Gerichte eben Opfern von Rassismus nicht immer Recht geben, weil sie Hautfarbe zum Beispiel oder auch weil sie Wörter wie das N-Wort eben nicht immer als rassistisch bewerten. Racial Profiling ist zum Beispiel auch genau eine Benachteiligung, die an Hautfarbe anknüpft, und auch das sehen nicht alle Gerichte ähnlich.

Es ist wichtig, wen eine Handlung trifft

Kassel: Es bleibt natürlich ein Problem. Es ist wissenschaftlich eindeutig, und jeder vernünftige Mensch weiß es auch inzwischen, es gibt bei Menschen keine Rassen. Wir wissen aber auch beide, dass das noch nicht in allen Köpfen wirklich angekommen ist. Wenn es nun tatsächlich so ist, dass es keine Rassen gibt, aber im wichtigsten Gesetz dieses Landes steht, man darf nicht wegen seiner "Rasse" benachteiligt werden, ist es doch irgendwie trotzdem schwierig, oder?
Kaneza: Es ist die Frage, wie wir Rasse als Rechtsbegriff auffassen. Ich hab eingangs auch gesagt, dass vor allem in der Nachkriegszeit der Begriff Rasse sehr wichtig war als Rechtsbegriff, um als Verfolgtenbegriff auch den Opfern von NS-Unrecht einen Anspruch zu geben, den sie geltend machen konnten für Entschädigung. Das ist mit dem Bundesentschädigungsgesetz passiert, das auch auf das Merkmal Rasse abgestellt hat. Es ist wichtig, dass wir es gut verstehen in der deutschen Geschichte: Es ist nicht nur die Handlung wichtig, es ist wichtig, wen sie trifft, und das sagt es aus.
Als Rechtsbegriff ist es kein tatsächliches Merkmal, aber es geht darauf zurück, dass in der Vorstellung – das ist auch wichtig für strukturellen Rassismus – Rasse existiert und aufgrund dessen die Benachteiligung passiert. Es ist kein biologisches Konzept, was im Grundgesetz und übrigens auch nicht im Unionsrecht und darum völkerrechtlich tätig wird. Wir müssen den Rechtsbegriff trennen.
Solange es Rassismus gibt, ist diese Referenz im Grundgesetz wichtig, und wir müssen sie trennen von der gesellschaftlichen Debatte. Aus meiner Sicht ist es wichtig, auch gerade in der Menschenrechtsbildung, auch in der politischen Bildungsarbeit, dass immer betont wird: Es gibt keine Menschenrassen. Aus meiner Sicht haben wir diesbezüglich in Deutschland, was unser Bildungssystem betrifft, kein großes Problem. Wir können mehr tun, aber da ist wirklich nicht die Priorität.
Äußerungen unserer Gesprächspartner geben deren eigene Auffassungen wieder. Deutschlandfunk Kultur macht sich Äußerungen seiner Gesprächspartner in Interviews und Diskussionen nicht zu eigen.
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