Freitag, 19. April 2024

Archiv

Transitzonen
Im rechtlichen Graubereich

Transitzonen sind im europäischen Recht schlicht nicht erwähnt. Deswegen sind sie weder erlaubt, noch verboten. Die EU-Kommission sieht deswegen die Möglichkeit, sie in Ausnahmefällen und für begrenzte Zeit einzurichten. Doch was könnten Ausnahmefälle sein?

Von Annette Riedel, Studio Brüssel | 14.10.2015
    Modellfiguren stehen vor einem Display mit dem Schriftzug "Transitzone" (gestelltes Foto).
    EU-rechtlich ist das Thema Transitzone ein Graubereich (picture alliance/dpa/Jens Büttner)
    Wären sogenannte Transitzonen in Bayern an der Grenze zwischen EU-Land Österreich und EU-Land Deutschland mit EU-Recht vereinbar? Je nach Sichtweise, lässt sich diese Frage auf zwei Weisen beantworten: Im Prinzip ja - aber ... Oder: Im Prinzip nein - aber... Letztlich ist es eine Frage der Interpretation.
    Im EU-Asyl-Recht sind Transitzonen unter bestimmten Bedingungen vorgesehen, erläuterte Kommissions-Sprecher Margaritis Schinas.
    "Mit Hilfe von Transitzonen kann die Einreise von Asylbewerbern kontrolliert werden und dort können auch in beschleunigten Verfahren jene schnell herausgefiltert werden, die ein Recht auf Schutz und Aufnahme haben. Solche Transitzonen können an internationalen Flughäfen Sinn machen und vor allem an EU-Außengrenzen."
    Transitzonen nicht explizit erlaubt oder verboten
    Im Zusammenhang mit internen Land-Grenzen zwischen EU-Ländern sind Transitzonen schlicht nicht erwähnt – also weder expliziert erlaubt, noch explizit verboten. Deshalb, sagt die migrationspolitische Sprecherin der Grünen im EU-Parlament, Ska Keller, deshalb ist die Frage nach der Vereinbarkeit der Pläne der Bundesregierung mit EU-Recht so einfach zu beantworten nicht.
    "Damit hat sicherlich niemand gerechnet – Deutschland könnte ja theoretisch die Grenzen dicht machen. Wenn man das jetzt dafür nutzt, um Transitzonen einzurichten, um Flüchtlinge im Schnelldurchlauf abzufertigen, dann entspricht das auf jeden Fall nicht dem Geist des europäischen Rechts."
    Mit dem 'Geist' ist das so eine Sache. Der wird als Kriterium wohl nicht herhalten können. Die Lesart der EU-Kommission des geltenden EU-Rechts ist jedenfalls so:
    "An den Grenzen zwischen EU-Ländern – obgleich durch europäische Gesetze nicht explizit verboten – können solche Transitzonen nur der Ausnahmefall sein und nur für begrenzte Zeit."
    Nähern wir uns dieser Aussage des EU-Kommissionssprechers von zwei Seiten: Was konstituiert einen "Ausnahmefall"? Und was heißt "für begrenzte Zeit." Zunächst erst mal, wann haben wir es im europäisch-juristischen Sinne mit einer Ausnahmesituation zu tun? Die Kollegin von EU-Kommission-Sprecher Schinas, Natasha Bertand, nennt folgende Gründe.
    "Gründe sind: eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit."
    "Ich denke nicht, dass Flüchtlinge dafür verantwortlich gemacht werden können, die öffentliche Ordnung infrage zu stellen – das passt nicht zusammen."
    Meint die grüne EU-Parlamentarierin. Auslegungssache also. Vonseiten der EU-Kommission heißt es dazu, man prüfe und diskutiere zurzeit mit der Bundesregierung, ob gute Gründe vorliegen und die Einrichtung von Transitzonen zwischen EU-Ländern eine verhältnismäßige Reaktion auf eine angenommene Bedrohung sind.
    Abwägung des besonderen Falles
    Zweite Frage: Was heißt "auf begrenzte Zeit". Der Kommissionssprecher – leicht genervt – stellt die Verbindung zum Schengen-System her. Also zu den Regeln, nach denen das grenzenlose Reisen innerhalb der EU möglich ist und nach denen Grenzkontrollen vorübergehend wieder eingeführt werden können.
    "Wir sollten uns jetzt hier im Pressesaal nicht auf eine juristische Debatte darauf einlassen, wie 'vorübergehend' juristisch korrekt definiert werden kann. Wenn ich mir eine mögliche Definition vorstelle, dann geben die existierenden Schengen-Regeln in Bezug auf temporäre Kontrollen eine Vorstellung."
    Da es in der Tat einen logischen Zusammenhang zwischen Grenzkontrollen und Transitzonen gibt, würde das nach Schengen-Regeln bedeuten, dass Deutschland sie an der Grenze zu einem EU-Nachbarland zunächst einmal für maximal zwei Monate einführen dürfte, wie eben Grenzkontrollen aus Sicherheitsgründen im Einzelfall. Das allerdings lohnte den Aufwand für den Aufbau von Transitzonen kaum.
    Sollte die Bundesregierung dagegen "besondere Verfahren im Falle außergewöhnlicher Umstände" anmelden, dann hieße "temporär": maximal bis zu zwei Jahre. Allerdings, darauf weist die Europa-Abgeordnete Keller hin, müsste sich die Bundesregierung das genehmigen lassen. Es bedürfte einer entsprechenden Empfehlung der EU-Kommission und der Zustimmung der übrigen Schengen-Länder.
    "Die Idee hinter diesem Mechanismus ist, dass ein Mitgliedstaat das nicht allein macht, sondern dass alle Mitgliedstaaten sich zusammensetzen und sagen: 'Jawohl, das ist eine ganz spezifische Situation, da ist es erlaubt."