Umweltschützer bekommen mehr Rechte wenn es darum geht, vor Gericht überprüfen zu lassen, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Großprojekten ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Solche Gutachten sind bei Großprojekten vorgeschrieben und sollen klären, ob das Vorhaben zu sehr in die Umwelt eingreift – etwa bei Gewässern oder Naturschutzgebieten.
Die Richter am Europäischen Gerichtshof kritisieren unter anderem, dass wenn es in der Umweltverträglichkeitsprüfung zu Fehlern gekommen ist, die Kläger nachweisen müssen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung ohne diesen Fehler anders ausgefallen wäre. Außerdem können Kläger vor Gericht nur solche Erkenntnisse geltend machen, die sie auch bereits im vorherigen Verwaltungsverfahren vorgebracht haben. Damit folgen die Richter der Argumentation der EU-Kommission.
Mit dem Urteil stellen die sie fest, dass die Bundesrepublik gegen zwei EU-Richtlinien verstoßen hat: Die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Richtlinie über Industrieemissionen. Die EU-Kommission hatte Deutschland deshalb in einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH verklagt.
Bereits in einem Verfahren im Jahr 2011 hatte der EuGH die Bundesrepublik gerügt. Dabei ging es um das Kohlekraftwerk im nordrhein-westfälischen Lünen. Die Richter hatten kritisiert, dass Umweltverbände keine Möglichkeit bekommen hatten, die Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsprüfung vom Gericht auf Fehler nachprüfen zu lassen. Zwar wurde daraufhin ein Klagerecht für Umweltverbände geschaffen. Wie die Richter heute feststellten, reicht das nach EU-Recht aber nicht aus.