"Posing"-Bilder von Kindern

Wer will, kommt leider leicht ran

07:14 Minuten
Portraitaufnahme von Thomas-Gabriel Rüdiger
Weist auf problematische Regelungen im Strafrecht hin: der Kriminologe Thomas-Gabriel Rüdiger. © picture alliance / Geisler-Fotopress / Christoph Hardt
Thomas-Gabriel Rüdiger im Gespräch mit Dieter Kassel · 22.05.2020
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Sogenannte "Posing"-Bilder von Kindern lassen sich auf Online-Plattformen relativ leicht finden, obwohl ihre Verbreitung hierzulande verboten ist. Der Kriminologe Thomas-Gabriel Rüdiger sieht unterschiedliche Rechtslagen als größtes Problem.
Es ist noch keine echte Pornografie, aber beim Betrachten solcher Kinderbilder drängt sich unmittelbar der Eindruck auf, dass hier das sexuelle Interesse von Erwachsenen bedient werden soll. Sogenannte "Posing"-Fotos zeigen Kinder zumeist leicht bekleidet und in Körperhaltungen, die sie normalerweise nicht einnehmen.

In pädophilen Kreisen sehr geschätzt

Bilder dieser Art werden beispielsweise in pädophilen Kreisen sehr geschätzt - und sie sind schnell und einfach im Internet zu finden. "Das gibt es tatsächlich in Massen", sagt der Kriminologe Thomas-Gabriel Rüdiger. Solche Bilder seien "alltäglich". Einige User sammelten regelrecht Fotos von Kindern in entsprechenden Posen auf ihren Seiten.
Die "Posing"-Bilder seien vor einigen Jahren noch eine Art Graubereich und in Deutschland nicht eindeutig strafbar gewesen, sagt der Kriminologe. Das ist inzwischen anders.
Das Problem: Die Rechtslage ist nicht überall gleich auf der Welt, in anderen Ländern werden die Bilder noch nicht geächtet. Zugleich gebe es einen globalen, digitalen Raum ohne physische Grenzen, sagt Rüdiger.
Wenn jemand beispielsweise in Uruquay solche Bilder poste, sei das dort möglicherweise nicht strafbar. Und in Deutschland könne man dann auf die Bilder zugreifen. Dass Plattformen wie Instagram, Facebook oder Youtube die "Posing"-Bilder nicht genauso wie Kinderpornografie blockten, liege wohl an den unterschiedlichen rechtlichen Bestimmungen, mutmaßt der Kriminologe.

BKA: Keine Screenshots anfertigen

Und noch ein weiteres juristisches Problem sieht er: Im deutschen Strafrecht gehe es um den Besitz und die Verbreitung von kinderpornografischen Schriften, aber auch um das "Unternehmen, einen Besitz zu erlangen".
Das bedeute, dass auch Leute, die eigentlich mit guter Absicht nach solchen Bildern im Netz suchten - beispielsweise, um sie zu melden - sich streng genommen schon strafbar machten, wenn solche Fotos auf ihrem Rechner erschienen.
Das Bundeskriminalamt habe darauf hingewiesen, dass man keine Screenshots anfertigen dürfe, so Rüdiger - "auch nicht als Beweismittel für die Polizei". Denn damit mache man sich wegen der Vervielfältigung von Kinderpornografie strafbar.
"Wir haben hier ein Riesen-Strafrechtsproblem", betont der Kriminologe, der an der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg arbeitet: "Weil der Gesetzgeber nie geglaubt hat, dass normale Leute in irgendeiner Form darüber stolpern oder auf die Suche danach gehen könnten."
(ahe)
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