Novelle Kulturgutschutzgesetz

Neue Exportregeln für Kunstwerke

Kulturstaatsministerin Monika Grütters von der CDU.
Kulturstaatsministerin Monika Grütters (CDU). © dpa / Picture Alliance / Soeren Stache
Von Christiane Habermalz · 15.09.2015
Ein Sachverständigenrat, der nationales Kulturgut definiert, sowie Ausfuhrbeschränkungen von Kunstwerken: Das sind die Eckpfeiler des neuen Gesetzes zum Schutz von Kulturgütern. Den Entwurf stellte Kulturstaatsministerin Monika Grütters ins Netz.
Mit einem neuen Gesetz will Kulturstaatsministerin Monika Grütters (CDU) Kulturgüter stärker schützen (hier der Entwurf). Geplant sind striktere Importregeln, aber auch schärfere Vorschriften für die Ausfuhr von Kunstwerken. So ist für den Export von Kunstwerken, die älter als 70 Jahre alt und mehr als 300.000 Euro wert sind, zukünftig zwingend eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich, auch wenn diese in andere EU-Staaten gehen. Für archäologische Gegenstände gibt es eine Altersgrenze ab 100 Jahren, ab der eine Ausfuhrgenehmigung erteilt werden muss.
Bislang war eine solche Ausfuhrgenehmigung nur erforderlich, wenn Kunstwerke in Länder außerhalb der EU gebracht werden sollten. Die zeitgenössische Kunst ist also nicht betroffen und die macht etwa 90 Prozent der Geschäfte des deutschen Kunsthandels aus. Diese Regelung darf als Zugeständnis an die Kunsthändler gelten, denn diese hatten im Vorfeld vor drastischen Einschränkungen des Kunsthandels gewarnt, manche sprachen gar von Enteignung. Der Maler und Bildhauer Georg Baselitz zog aus Protest seine Dauerleihgaben aus deutschen Museen zurück.
Definition von national bedeutsamen Kulturgut
Das "Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland", wie es offiziell heißt, sieht aber auch vor, bestimmte Kunstwerke als national wertvolles Kulturgut einzustufen. Dies soll ein Sachverständigengremium, bestehend aus Sammlern, Wissenschaftlern, Händlern und Museumsvertretern, leisten. Aber, so heißt es seitens der Kulturstaatsministerin: "Werke lebender Künstler können künftig nur mit deren Zustimmung als national wertvoll eingetragen werden".
Durch die Einstufung als national wertvolles Kulturgut sollen einzelne Kunstwerke besser vor Abwanderung geschützt werden. "Darunter fallen grundsätzlich alle Sammlungen öffentlicher Museen und Einrichtungen. Die dürfen nicht ins Ausland verkauft werden", erklärt unsere Kulturkorrespondentin Christiane Habermalz.
Das gelte aber auch für Privatbesitz, "wenn sie für das kulturelle Erbe Deutschlands besonders bedeutsam sind und wenn ihre Abwanderung für Deutschland einen wesentlichen Verlust darstellen würde".
Insgesamt betreffe das aber nur wenige Werke, erklärte Kulturstaatsministerin Monika Grütters: "Letztlich geht es um sehr wenige einzigartige und für die kulturelle Selbstvergewisserung und Identität unserer Kulturnation wesentliche Werke, die als national wertvoll einzuordnen sind – also um einen verschwindend kleinen Teil des gesamten Kunst- und Kulturerbes in Deutschland."
Einfuhr geraubter Antiken unterbinden
Deutschland hat sich in den letzten Jahren zu einem Hauptumschlagplatz für geraubte Antiken aus Raubgrabungen oder zerstörten Ruinenstätten weltweit entwickelt, da bislang die Gesetzeslage vergleichsweise lasch war. Jetzt werden die Regelungen verschärft: Künftig braucht jedes archäologische Objekt, das über die Grenze nach Deutschland kommt, ein Papier mit Herkunftsnachweis und Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslandes. Hat es das nicht, wird es beschlagnahmt. Das ist höchste Zeit, Archäologen haben das schon lange verzweifelt angemahnt. Man hofft, dadurch den Schmuggel von Antiken, mit dem der IS sich zum großen Teil finanziert und Waffen kauft, zumindest erschweren zu können. Und es ist letztlich der wirksamste Schutz für die bedrohten Kulturstätten.

Eine Liste national wertvoller Kulturgüter finden Sie hier.

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