Lesen erlaubt, kopieren verboten

Von Ludger Fittkau · 14.05.2009
Um im digitalen Zeitalter mit den Gewohnheiten der Nutzer Schritt zu halten, hatte die Darmstädter Landes- und Hochschulbibliothek zahlreiche Bücher digitalisiert und den Besuchern zur Verfügung gestellt. Das Landgericht Frankfurt entschied nun, dass elektronische Leseplätze nicht gegen das Urheberrecht verstoßen, die Benutzer dürfen die Inhalte aber nicht auf USB-Sticks herunterladen und mit nach Hause nehmen.
"Elektronische Leseplätze" – klingt irgendwie nicht sexy. Und genau da liegt der Kern des Problems. Denn ein Leser, der die Chance hat, die Lektüre eines Buches an einem "elektronischen Leseplatz" in einer Bibliothek zu vermeiden und stattdessen in sein persönliches Arbeitszimmer zu verlegen, wird es oft auch tun. Technisch geht das einfach: Den Text aus dem Computer der Bibliothek auf einen USB-Stick laden und diesen zuhause in den Rechner stecken. Georg Nolte Fischer, Direktor der der Hochschul- und Landesbibliothek der TU Darmstadt, wollte vor allem Studierenden diesen bequemen Weg ins Zeitalter des elektronischen Buches öffnen. Deshalb ließ er etwa 100 Lehrbücher aus Bibliotheksbeständen digitalisieren, für die es im Buchhandel bisher kein passendes E-Book-Angebot gab:

"Das Angebot besteht nur an einzelnen Arbeitsplätzen in der Bibliothek. Der Nutzer muss also die Bibliothek aufsuchen, um diese Dinge nutzen zu können. Er hat keinen campusweiten Zugriff, wie das sonst üblicherweise bei E-Books der Fall ist, und er hat Zugriff auf Dateien, die kapitelweise das einzelne Werk darstellen, kann die an dem Bildschirm anschauen, lesen. Er kann sie ausdrucken einzeln und er kann sie einzeln auch downloaden. Wir weisen darauf hin, dass es nicht erlaubt ist, alle Kapitel eines Werkes zu kopieren, im Sinne des Ausdrucks oder im Sinne eines Downloads auf einen USB-Stick."

Doch dieser Download ist nicht erlaubt, entschied heute das Landgericht Frankfurt am Main. Die Datei mit dem Buchtext muss in den Räumen der Bibliothek bleiben, wenn diese es selbst digitalisiert hat, ohne vorher den Verlag zu fragen. Nur, wenn es einen Vertrag zwischen Buchverlag und Bibliothek gibt, der die Bedingungen regelt, darf ein E-Book aus der Bibliothek auch verliehen und an einem anderen Ort als dem "elektronischen Leseplatz" verwendet werden. Mit dieser Entscheidung per Eilverfahren ist Christian Spang, Justiziar des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels zufrieden:

"Bin ich sehr zufrieden, muss ich sagen. Das war für uns der eigentliche Grund, ins Eilverfahren zu gehen. Hätten wie die rechtlichen Fragen als solche klären wollen, wäre man tatsächlich, das hat das Gericht ja auch moniert, gleich ins Hauptverfahren gegangen. Dann hätte das Verfahren aber vier Jahre gedauert, darauf hätten wir, was dieses Kopieren auf die Sticks angeht, nicht warten wollen. Deswegen mussten wir, um das abzustellen, dieses einstweilige Verfügungsverfahren betreiben und was diesen Teil anbetrifft, haben wir immerhin erreicht, was wir wollten."

Das Urteil zwingt die öffentlichen Bibliotheken trotz knapper Anschaffungsetats, künftig beim Verlag zwei Ausgaben eines Buches zu kaufen: eine gedruckte und eine digitale. Zumindest dann, wenn auch das E-Book wie ein gedrucktes Buch in die Ausleihe gehen soll. Kein Wunder, dass sich auch der Stuttgarter Verleger Matthias Ulmer über das Frankfurter Verbot des "digitalen Kopierens" per Download auf einen USB-Stick erfreut zeigt. Ulmer hatte wegen eines durch die TU Darmstadt digitalisierten Lehrbuches die einstweilige Verfügung gegen die Bibliothek beantragt:

"Für uns war das Wichtige, dass zunächst mal der offene Download abgebrochen wird (…) Der Richter scheint mir das Ganze doch tief durchdacht zu haben, trotz Einverfahren ist er tief in die Materie eingestiegen und ich denke, man kann mit dieser ersten Entscheidung auf beiden Seiten leben."

Georg Nolte-Fischer, der Direktor der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt hält die heutige Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main für falsch. Er sieht durch das Verbot des "digitalen Kopierens" per USB-Stick den Gebrauchswert des digitalen Angebotes der Bibliotheken deutlich eingeschränkt. Georg Nolte-Fischer beobachtet, dass die Nutzung der gedruckten Bücher durch die E-Books nicht zurückgeht, wie die Verlage befürchten. Im Gegenteil: Durch die Nutzung von E-Books erhöhe sich in vielen Fällen sogar die Nutzung des gleichen Textes im gedruckten Buch, stellt der Darmstädter Bibliotheksdirektor fest:

"Ich verstehe die Problematik der Verleger, ich behaupte nur, dass das, was die Verleger an Problemen dahinter sehen, ihre wesentlichen Umsatzeinbußen, de facto nicht passiert und möchte ungern den Studierenden, die heute natürlich elektronische Medien nutzen, elektronische Verfahren nutzen, um Literatur zu bearbeiten, die Möglichkeiten rauben (…) und Kopiermöglichkeiten für den Einzelnen beschränken."

Doch das Frankfurter Urteil wird genau dazu führen. Er macht den öffentlichen Bibliotheken den Schritt ins digitale Zeitalter schwerer. Denn sowohl der Deutsche Bibliotheksverband mit seinen mehr als 1800 Mitgliedsbibliotheken als auch die Verleger hatten der heutigen Entscheidung der Frankfurter Spezialkammer für Urheberrecht eine große Bedeutung zugemessen – als Präzedenzfall eben.