Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Residenzpflicht für Migranten nur bedingt zulässig

Die beiden Türme des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg
Der Europäische Gerichtshof hält Sperren von Internetseiten, die gegen Urheberrechte verstoßen, für rechtens. © picture alliance / dpa / Thomas Frey
Von Thomas Otto · 01.03.2016
Wem in der Heimat Folter oder die Todesstrafe drohen, kann Aufnahme in Deutschland finden. Doch welche Auflagen darf der Staat solchen Menschen machen? Ein aktuelles EU-Urteil gibt die Richtung vor. Geklagt hatten zwei in Deutschland lebende Syrer.
Menschen, denen der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt wurde, dürfen sich ihren Wohnsitz in Deutschland frei wählen. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass sie nicht anders behandelt werden dürfen, als Asylberechtigte oder andere Nicht-EU-Bürger. Als subsidiär schutzberechtigt werden Menschen bezeichnet, die zwar weder als Flüchtling, noch als Asylberechtigter anerkannt wurden, die in ihrem Herkunftsland aber um ihre Unversehrtheit oder ihr Leben fürchten müssen. Diese Menschen, zum Beispiel vor dem Bürgerkrieg in Syrien geflohen, erhalten in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis, die vorerst für ein Jahr gilt.
Die Grünen-Politikerin Ska Keller
Die Grünen-Politikerin Ska Keller© dpa / picture-alliance / Oliver Mehlis
Die grüne Europaabgeordnete Ska Keller begrüßt das Urteil. Eine Wohnsitzauflage sei ein krasser Eingriff in die Persönlichkeitsrechte:
"Es ist ja sicherlich auch so, dass Flüchtlinge versuchen dahin zu gehen, wo sie gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben, sodass dann besser dastehende Kommunen mehr Flüchtlinge hätten, als andere – was ja sinnvoll ist und auch Flüchtlinge dorthin gehen würden, wo zum Beispiel der Wohnungsmarkt nicht derart überlastet ist, dass man keine Wohnung mehr findet. Auch das macht ja Sinn."

Gleichmäßige Verteilung der Kosten

Mit ihrem Urteil erklären die Luxemburger Richter eine Verwaltungsvorschrift des Bundesinnenministeriums für ungültig. Laut dieser Vorschrift darf subsidiär Schutzberechtigten vorgeschrieben werden, wo sie ihren Wohnsitz zu wählen haben. Ziel ist es, für eine gleichmäßige Verteilung der Kosten für die Sozialsysteme zu sorgen und gleichzeitig zu vermeiden, dass soziale Brennpunkte entstehen. Europaparlamentarier Axel Voss von der CDU kann dieses Anliegen verstehen:
Der CDU-Europaparlamentarier Axel Voss sitzt am 29. Januar 2013 in seinem Büro im Brüsseler EU-Parlament und gestikuliert im Gespräch.
Der CDU-Europapolitiker Axel Voss © picture alliance / dpa
"Wenn wir davon ausgehen, dass wir generell in der Integration – wenn man das von Frankreich so sieht, dass es da zu Ballungszentren kommen kann, die ein permanenter Unruheherd werden kann aufgrund irgendwelcher Perspektivlosigkeiten, dass man hier eben doch durchaus steuernd unterwegs ist und sagt: Das müssen wir vermeiden."
Die Richter erkennen zwar an, dass durch die freie Wahl des Wohnsitzes eine Ungleichverteilung der Kosten für Sozialleistungen entstehen könnte. Sie argumentieren aber, dass diese Ungleichverteilung nicht davon abhängt, ob Menschen subsidiär schutzberechtigt oder zum Beispiel asylberechtigt sind. Unter bestimmten Umständen sei eine Wohnsitzauflage aber möglich, so der EuGH. Dafür müsse das Bundesverwaltungsgericht aber feststellen, dass Menschen mit subsidiärem Schutz größere Integrationsschwierigkeiten hätten, als andere Nicht-EU-Bürger.
Unabhängig vom heutigen Urteil gilt, dass sich subsidiär Schutzberechtigte wie bisher frei in der Bundesrepublik bewegen dürfen. Ihre Zahl bewegte sich in den vergangenen vier Jahren im einstelligen Tausenderbereich.
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