Streikverbot für verbeamtete Lehrer

Verfassungsgericht stärkt das Berufsbeamtentum - gut so

12.06.2018, Baden-Württemberg, Karlsruhe: Die Richter des Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts, Christine Langenfeld (v-l), Doris König, Peter Müller, Peter M. Huber, Andreas Voßkuhle, Vorsitzender des Zweiten Senats und Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Monika Hermanns, Sibylle Kessal-Wulf und Ulrich Maidowski, sitzen während der Urteilsverkündung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zum Streikverbot für Beamte auf der Richterbank.
Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren um das Streikverbot beamteter Lehrer am 12.06.2018 © picture alliance / dpa / Sebastian Gollnow
Von Gudula Geuther · 12.06.2018
Das Bundesverfassungsgericht hat neben dem Berufsbeamtentum die Gleichbehandlung gestärkt. Verbeamtete Lehrer mit Streikrecht: Das wäre das beste aus zwei Welten und ungerecht - gegenüber angestellten Lehrern ebenso wie gegenüber anderen Beamten, kommentiert Gudula Geuther.
So ganz befriedigt bleibt man nicht zurück, aber das Urteil der Verfassungsrichter ist trotzdem richtig: Beamte dürfen nicht streiken, auch beamtete Lehrer nicht.
Unbefriedigend ist das, weil der Wunsch der Lehrer ja nicht von ungefähr kommt. Mindestens in einzelnen Ländern üben Beamte und Angestellte praktisch die gleiche Tätigkeit aus, teilen Klassenraum und Lehrerzimmer, aber nicht Unkündbarkeit und Treuepflicht.
Auch so wird – mit wohlfeilem Verweis auf Kosten und Flexibilität – das Berufsbild entwertet. Die Bildung ist eben nicht immer und nicht in allen Ländern wichtig genug für die tiefe Bindung, die das Berufsbeamtentum für den Arbeitgeber Staat mit sich bringt. Und wenn die einen streiken dürfen – zeigt das nicht, dass es geht – für alle?

Verbeamtung von Lehrern

So sieht es die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, zumindest für alle, die nicht wie Polizisten oder Ministeriale hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Das Problem: Sie kann nicht erklären, warum es dann in diesen Berufen überhaupt noch Beamte geben soll.
Man mag das Konzept für antiquiert halten, das ist es sogar denknotwendig, denn schon das Grundgesetz definiert es über die "Hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums". Aber dieses Konzept folgt einer eigenen Logik. Aus dem Kuchen lassen sich nicht einzelne Stücke herausschneiden.
Die lebenslange Alimentation, die der Beamte bekommt, ist nicht einfach ein Wert in Euro und Cent. Der Staat übernimmt die Verantwortung für "seinen Diener", der selbst Teil des Staates ist, dessen Anspruch auf Alimentation besteht lebenslang. Treue- und Loyalitätspflichten gelten gegenseitig.
Das bedeutet gerade nicht, dass der Beamte seinem Dienstherrn ausgeliefert ist. Spitzenorganisationen der Gewerkschaften wirken mit, wenn Gesetze die Rechte und Pflichten von Beamten ausgestalten.

Berufsbeamtentum nur im Paket

Und das Alimentationsprinzip besagt nicht etwa, dass der Beamte dankbar hinzunehmen hätte, was der Dienstherr ihm gewährt. Er kann eine angemessene Versorgung verlangen – selbstbewusst und im Streit, auch vor Gericht. Daneben hat kein Arbeitskampf mit Streik mehr Platz. Man muss das nicht mögen. Für manche wäre ein solches Verhältnis zum Arbeitgeber schwer erträglich. Aber man muss sich schließlich auch nicht verbeamten lassen.
Dass das Berufsbeamtentum nur im Paket zu haben ist, zeigt auch der Vergleich mit denen, für die ein Streikrecht nicht in Frage kommt, eben Polizisten, Vollzugsbeamte, Soldaten. Sie wären Beamte zweiter Klasse, die anderen hätten das Beste aus beiden Welten, das wäre kaum zu vermitteln.
Die heutige Entscheidung hat damit vor allem eines gestärkt: das Berufsbeamtentum. Wer mehr Anerkennung für Lehrer will, hat auch damit Recht. Aber das muss an anderer Stelle durchgefochten werden.
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