"Lasst das Grundgesetz in Ruh"

Von Oliver Tolmein · 30.05.2008
1968 wäre ohne den Kampf der außerparlamentarischen Opposition gegen die Notstandsgesetze nicht geworden, was es wurde. Am 30. Mai 1968 beschloss der Deutsche Bundestag das umstrittene Gesetzeswerk, von dem bis heute kein Gebrauch gemacht wurde. Es beinhaltete die Möglichkeit, die Bundeswehr gegen Aufständische im Inneren einzusetzen, Telefone abzuhören und ein Notparlament zu installieren.
"Widerstand und Meinungsfreiheit sind in Deutschland unbekannt, vor der Not des Augenblicks rettet uns von Notstandsland …"

Die Notstandsgesetze - in der innenpolitischen Diskussion der Bundesrepublik Deutschland waren sie über fast ein Jahrzehnt ein höchst umstrittenes Thema. Während ihre Befürworter argumentierten, nur mit den neuen gesetzlichen Instrumenten die Handlungsfähigkeit der jungen Bundesrepublik Deutschland im Krisenfall sicherstellen zu können, befürchteten die Gegner Weimarer Verhältnisse: Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung gab dem Reichspräsidenten die oft genutzte Macht, demokratische Rechte und die Gewaltenteilung vollständig zu suspendieren und das Land durch Notverordnungen zu regieren.

"Lasst das Grundgesetz in Ruh, SPD und CDU."

Die öffentliche Kritik an den geplanten Notstandsgesetzen fiel entschieden aus. Der Schriftsteller Heinrich Böll, einer der Wortführer der Bewegung gegen die Notstandsgesetze, kritisierte:

"Das Bösartige an dieser Gesetzesvorlage ist außerdem, dass sie bis vor wenigen Tagen fast geheim gehalten, dass die Öffentlichkeit darüber gar nicht informiert wurde. Das Gesetz erscheint den meisten Bürgern dieses Staates als eine Art Verkehrsregelung bei Naturkatastrophen, während es in Wahrheit fast alle Elemente für eine fast vollständige Mobilmachung enthält."

Getragen wurde der Protest gegen die Notstandsgesetze bis zuletzt von der außerparlamentarischen studentischen Opposition und von Gewerkschaften, die befürchteten, dass auch große Streiks als Ausnahmezustand behandelt werden könnten. Wenige Tage bevor der Bundestag am 30. Mai 1968 die Notstandsgesetze verabschiedete, appellierte der IG-Metall Vorsitzende Otto Brenner auf einer Kundgebung:

"Wir sind der Überzeugung, dass mehr dahinter steckt, nämlich die politische Absicht, aus den Notstandsgesetzen trotz aller Widerstände und trotz aller Beteuerungen jenes Instrument staatlich-autoritärer Exekutivgewalt zu machen, das wir als Bürger und als Demokraten ablehnen müssen."

Die Gewerkschaften hatten zu diesem Zeitpunkt allerdings ihre Drohung gegen die Notstandsgesetze auch mit dem Generalstreik zu kämpfen, längst zurückgezogen. Dass in der großen Koalition auch die SPD vehement für die Notstandsgesetze eintrat, hatte den gewerkschaftlichen Protest geschwächt. In der Parlamentsdebatte wandte sich Willy Brandt, damals Außenminister und Vizekanzler, an die außerparlamentarische Opposition und versicherte:

"Wer einmal mit dem Notstand spielen sollte, um die Freiheit einzuschränken, wird meine Freunde und mich auf den Barrikaden zur Verteidigung der Demokratie finden, und dies ist ganz wörtlich gemeint."

Die Abstimmung im Parlament fiel eindeutig aus: Lediglich die 46 Abgeordneten der oppositionellen FDP, sowie 53 Abgeordnete der SPD und ein CSU-Abgeordneter stimmten gegen das Notstandspaket, 384 Abgeordnete sprachen sich dafür aus. Die Münchner Lach- und Schießgesellschaft kommentierte die Gesetze auf ihre Weise.

"Pharisäer, probt den Notstand, denn jetzt geht er leicht von der Hand in den Mund , was uns bisher zu Gebot stand an Gesetzen für den Notstand, hätte nicht gereicht …"

Erfolglos war der langjährige Widerstand jedoch nicht. Das Gesetzespaket, über das der Bundestag am 30. Mai 1968 entschieden hat, hatte nicht mehr viel mit dem Entwurf zu tun, der die Kontroverse eröffnet hatte: Die Notstandsgesetze enthalten kein Notverordnungsrecht nach Weimarer Beispiel.

Der Eintritt des sogenannten Spannungsfalles muss von einer Zweidrittel-Mehrheit des Deutschen Bundestages beschlossen werden, erst mit der Feststellung des Verteidigungsfalles erhält das neu geschaffene Gremium des Gemeinsamen Ausschusses als Notparlament die vollen Handlungsbefugnisse.

Dennoch: Fundamentale Rechte können eingeschränkt werden, die Möglichkeit, das Brief- und Postgeheimnis zu verletzen, wurde geschaffen, und nach Artikel 85 ist auch der Einsatz der Bundeswehr im Inneren seitdem unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.