"Das Folterverbot darf nicht Papiertiger sein"

Moderation: Matthias Hanselmann · 27.06.2008
Der Anwalt Michael Heuchemer, der den Mörder von Jakob von Metzler verteidigt hat, strebt eine Wiederaufnahme des Prozesses an. Die während der Vernehmung von Magnus Gäfgen angedrohte Folter sei ein klarer Verstoß gegen das Folterverbot gewesen, meint Heuchemer. Die anstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg sei "die Nagelprobe für den Rechtsstaat".
Matthias Hanselmann: Michael Heuchemer ist ein junger Anwalt und er hat als einen seiner ersten Mandanten den Kindermörder Magnus Gäfgen angenommen, der einen elfjährigen Jungen ermordet hat und dafür zur Höchststrafe verurteilt wurde. Jetzt beschwert sich Heuchemer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Es geht ihm darum, dass die seinem Mandanten angedrohte Folter nicht rechtens war, mit der die Polizei den Aufenthaltsort seines Opfers ermitteln wollte. Vor der Sendung habe ich mit dem Rechtsanwalt von Magnus Gäfgen, Michael Heuchemer, gesprochen, und meine erste Frage war: Warum haben Sie diese Beschwerde eingereicht, worum geht es Ihnen?

Michael Heuchemer: Es geht darum, dass wir massive Verstöße gegen zentrale Normen der Konvention, das Folterverbot, das faire Verfahren sehen. Wir erstreben eine Leitentscheidung gegen Foltermethoden im staatlichen Auftrag durch den Menschenrechtsgerichtshof und haben aus diesem Grund 2005 die Beschwerde eingelegt.

Hanselmann: Ihr Mandant Magnus Gäfgen ist aber nicht real gefoltert worden, oder verstehe ich da etwas falsch?

Heuchemer: Es ist zu einer Folteranweisung gekommen, man hätte, wie unbestritten ist, diese Methoden angewendet. Es ist ja aktenkundig, dass ein Spezialist zur Durchführung von Schmerzen, zur Zufügung von Schmerzen, die im nachhinein nicht nachweisbar sind, sogar schon angefordert wurde, das hat sich dann, nachdem auch einige körperliche Misshandlungen, es wurden Hämatome diagnostiziert, geschehen sind, erledigt durch das Geständnis. Und das ist für uns ein klarer Verstoß gegen das Folterverbot. Es ist einfach eine Erledigung eingetreten, aber es ist mit Methoden, die klar aus unserer Sicht als Folter zu werten sind, geschehen und angedroht worden.

Hanselmann: Herr Heuchemer, die Sachverständigen in Rechtsfragen in Deutschland sind sich aber keineswegs einig. Die einen sagen, das Folterverbot ist absolut und deshalb grundsätzlich zu beachten. Es gibt aber auch Strafrechtler und Rechtsphilosophen wie zum Beispiel Professor Kristian Kühl von der Universität Tübingen, die in einem solchen Fall von Rettungsfolter sprechen oder sogar von Notwehrfolter. Das heißt, ein Polizist, der einem Täter Gewalt androht oder sie ihm zufügt, muss dies sogar tun, wenn er damit das Leben des Opfers retten kann. Können Sie eine solche Einschätzung eines Strafrechtlers nachvollziehen?

Heuchemer: Nun, das zeigt, wie wichtig die Entscheidung ist, die am Montag ergehen wird. Dass solche Stimmen existieren, ist bedenklich. Für uns ist die Rechtslage, die Gesetzeslage klar. Das Deutsche Grundgesetz, Artikel 1, Artikel 104, die UN-Antifolterkonvention verbieten Folter absolut, die Europäische Menschenrechtskonvention, die in Straßburg angewendet wird, verbietet in ihren Artikeln 3 mit 15 absolut und abwägungsfest, selbst in Fällen des öffentlichen Notstandes, des Krieges und so weiter die Folter. Gerade dass durch deutsche Strafrechtler bedauerliche Weise auch Lehren, wie Sie das eben geschildert haben, vertreten werden, zeigt wie wichtig es ist, dass wir nicht auf eine schiefe Ebene rutschen, wo wieder ein bisschen Folter, Folter in diesen und jenen Fällen erlaubt und salonfähig wird. Wir wollen eine klare Tabuisierung erreichen und hoffen sehr auf eine Entscheidung in unserem Sinne.

Hanselmann: Herr Heuchemer, noch einmal: Ein Polizist, der einen Jungen retten will, von dem er annimmt, er lebe noch, handelt klar gegen das geltende Recht, indem er dem Täter Gewalt androht. So hat es das Gericht gesehen und hat Herrn Daschner zu einer Geldstrafe auf Bewährung verurteilt. Daschner wurde außerdem in seinem Amt abgelöst. Dass er gegen geltendes Recht verstoßen hat, das ist die eine Seite, die andere, er wollte ein Leben retten. Er hat dies auch ganz offen getan und sogar zu Protokoll gegeben. Viele sehen in ihm eine Art Helden, gerade weil er in diesem einen Fall nach umfangreicher Abwägung gegen das Gesetz gehandelt hat. Brauchen wir nicht genau solche Menschen?

Heuchemer: Nun, ich sehe das Verhalten von Herrn Daschner als bedenklich an. Das Landgericht hat es als strafrechtswidrige Tat, als schwere Nötigung im Dienst verurteilt. Und die Folgen waren für uns gerade noch nicht ausreichend, um das Symbol gegen die Folter, was wir benötigen, in die Öffentlichkeit zu transportieren. Die Strafe ist nicht vollstreckt worden, er hat keinen Cent bezahlt. Er ist nach einer kurzen Schamfrist sogar zum Präsidenten einer anderen Behörde befördert worden. Es war eine strafrechtswidrige Tat. Und was die Entscheidung in Straßburg erbringen muss, ist dass die Justiz Schaden nimmt, wenn sie auf die Ebene des Unrechts, wie Herr Daschner es leider getan hat, sich begibt. Es ist gerade die Nagelprobe für den Rechtsstaat, ob in solchen Fällen eben Beschuldigtenrechte, zentrale Täterrechte gelten. Das Folterverbot darf nicht Papiertiger sein, sondern solches Verhalten muss auch zeigen, dass sogar Urteile, die auf solchen Beweisen aufruhen, zur Disposition stehen, möglicherweise wackeln.

Hanselmann: Es gibt aber auch ein Rechts- und Unrechtsempfinden, eine moralische Dimension. Nehmen wir an, die Polizei hätte damals den kleinen Jakob von Metzler lebend gefunden, hätte das etwas für Sie verändert? Würden Sie etwas anders sehen?

Heuchemer: Lassen Sie mich mit einem sehr wichtigen Gegenbeispiel antworten. Stellen Sie sich vor, unter den damals vielen Eingesperrten, sogar in Untersuchungshaft genommenen, was einen sehr hohen Verdachtsgrad voraussetzt, hätte man den Falschen, einen Unschuldigen unter den Schmerzen der Folter zu einem Geständnis, das unzutreffend ist, gebracht, und daraufhin hätte sich eine rechtskräftige Verurteilung gegründet. Es gibt eine nachhaltige Dunkelziffer, es gibt Fälle, wo nicht wie in diesem Fall zufällig erwiesen wurde, dass solche Methoden angewendet worden sind, sondern wo sie erfolgreich angewendet werden, wo sie falsche Geständnisse – das ist die andere Seite der Medaille.

Hanselmann: Gut, aber Sie wollen einen Exempel statuieren am Beispiel von Herrn Gäfgen. Ich möchte noch kurz mit Ihnen reden über die Rolle, die Sie in dieser Angelegenheit spielen. Herr Heuchemer, Sie sind jetzt 32 Jahre alt und haben damals, vor drei Jahren, mit 29 als einen Ihrer ersten Fälle die Verteidigung von Magnus Gäfgen übernommen. Und Sie selber sagten damals, das ist einer der schwierigsten Fälle, die es in Deutschland gibt. Hatten Sie niemals Skrupel, jemanden zu verteidigen, der so kaltblütig gemordet hat und derart großen Hass auf sich gezogen hat?

Heuchemer: Nun, gerade dass in diesem Fall die Leitentscheidung gegen Foltermethoden ergehen soll und muss. Hätten wir eine Entscheidung herbeigeführt, die nicht mehr reversibel, nicht mehr jetzt anfechtbar gewesen wäre, so wäre das Symbol davon ausgegangen, Foltermethoden dürfen angewendet werden, führen zur Wahrheit in irgendeinem objektiven Sinn. Und das Urteil gründet darauf, es ist nicht mehr anfechtbar. Das Symbol wäre katastrophal gewesen für ein rechtstaatliches Europa. Ich habe zu keiner Zeit bereut, dieses Mandat übernommen zu haben. Es geht darum, gerade ….

Hanselmann: Aber Entschuldigung, in Ihrem Fall hat ja niemand gesagt, dass Foltern auf einmal erlaubt gewesen sei, sondern das Gesetz ist da, wir haben es, Foltern ist absolut verboten einem Täter auch gegenüber. Und warum gehen Sie jetzt noch einmal vor dieses europäische Gericht für Menschenrechte?

Heuchemer: Was hilft eine Rechtsnorm, das Folterverbot, das in den Buchstaben im Gesetz hehr und objektiv steht, wenn es nicht zu Sanktionen gebracht werden kann. Das Folterverbot darf kein Papiertiger sein, das war es in Deutschland leider bisher. Sechs Jahre lang hat im nationalen Instanzen-Rechtszug Deutschland die Möglichkeit gehabt, sich zu kompensieren. Das ist nicht geschehen. Bedauerlicherweise, ich erinnere an die Entscheidungen jetzt noch des Oberlandesgerichts Frankfurt letztes Jahr, wo es ja halb gerechtfertigt wurde und wo man die Drohungen als ein Zeichen der Vergünstigung und Fürsorge möglicherweise hat werten wollen. Um das Symbol, dass das nicht geschehen darf, geht es. Und das muss in dem Sinne einschneidend sein und wehtun.

Hanselmann: Wo ich dennoch nicht locker lassen möchte, ist, warum Sie das ausgerechnet am Fall Magnus Gäfgen exemplarisch statuieren wollen. Es herrscht, und das muss ich auch ansprechen, riesengroße Empörung darüber, dass Sie und Ihr Mandant jetzt auf Schmerzensgeld klagen gegen das Land Hessen, 10.000 Euro wegen der Androhung von Gewalt, und Sie zusammen mit dem verurteilten Kindesmörder eine Stiftung ins Leben rufen wollen. Diese Stiftung soll Kindern helfen, die Opfer von Verbrechen werden. In der Presse war die Rede von Heuchelei, und dass man den Eindruck habe, Sie wollten den Skandal, Sie wollten die Empörung regelrecht provozieren. Warum raten Sie Ihrem Mandanten nicht, sich zurückzuhalten, warum halten Sie sich selbst nicht mehr zurück?

Heuchemer: Sie vermischen das mit zwei anderen Fällen oder Gestaltungen, dem Frankfurter Verfahren. Ich kann ganz klar Ihre Frage beantworten. Es ist so, dass nur hier ausnahmsweise, wenn Sie so wollen, eine Ironie des Schicksals, die vorgegeben war, einen Fall, der erweislichen Geständnis erzwingenden Anwendung von Foltermethoden, eine Folteranweisung gegeben war. Es gibt eine sehr hohe Dunkelziffer in anderen Fällen, wo es auch geschieht, aber nicht nachweisbar ist. Es melden sich potenzielle Mandanten, die glaubhaft einen ähnlichen Sachverhalt vortragen, wo ich sagen kann, wir können es nicht beweisen. Wir haben hier durch den Daschner-Vermerk, der damals zugespielt wurde, einen erweislichen Fall dieser Anwendung von Foltermethoden, der Anweisung von Foltermethoden. Und deshalb, weil es der exemplarische Fall für diese Leitentscheidung ist, ist es der einzige. Wir werden es und wir müssen es, in dieses Schicksal sind wir geworfen, an diesem Fall exemplifizieren. So eine Entscheidung gab es noch nicht.

Hanselmann: Aber Ihnen ist völlig klar, dass es ein hoch emotionalisierter und emotionalisierender Fall ist.

Heuchemer: Ja, die Diskussion ist ja auch werthaltig. Sie haben die Diskussion skizziert. Deutsche Strafrechtler nehmen diese Methoden in Schutz, rechtfertigen sie sogar. Man mag sich wünschen, die Situation, die Konstellation läge anders. Sie ist uns vorgegeben, und die Gerichte haben darüber zu befinden, das Verfassungsgericht hat sich in diesem Jahr erstmals günstig für uns geäußert, dankenswerterweise. Wir hoffen auf eine klare Entscheidung in Straßburg.

Hanselmann: Am Montag wissen wir mehr, das war Michael Heuchemer, der Rechtsanwalt von Magnus Gäfgen zu seiner Beschwerde in Straßburg und zu menschenrechtlichen und moralischen Fragen in diesem Zusammenhang.