Bundeswehr in Syrien

Einsatz in "rechtlicher Grauzone"

Hans Joachim Heintze im Gespräch mit Liane von Billerbeck  · 01.12.2015
Das Bundeskabinett will heute den Einsatz der Bundeswehr in Syrien beschließen. Ein heikler Einsatz, meint der Völkerrechtler Hans-Joachim Heintze von der Ruhr-Universität Bochum - denn es gebe keine eindeutige Rechtsgrundlage.
Mit Aufklärungstornados, Luftbetankung und bis zu 1200 Soldaten will die Bundesrepublik Frankreich im Kampf gegen die Terrormiliz Islamischer Staat unterstützen. Doch es gibt erhebliche Zweifel an der völkerrechtlichen Legitimation dieses Einsatzes. Auch Hans-Joachim Heintze, Professor für Völkerrecht an der Ruhr-Universität Bochum, ist skeptisch.
Die deutsche Verfassung sei sehr völkerrechtsoffen, sagte Heintze im Deutschlandradio Kultur.
"Artikel 24 und 25 reden davon, dass Maßnahmen eines kollektiven Sicherheitssystems durch Deutschland mitgetragen werden – und man kann natürlich argumentieren, dass die Europäische Union in ihrer militärischen Komponente eben auch ein System kollektiver Sicherheit ist."
Über diesen Weg ließe sich Frankreich unterstützen. Das Problem sei jedoch "dass das dann in einer rechtlichen Grauzone stattfindet, denn der Sicherheitsrat hat niemanden ermächtigt, bewaffnete Gewalt nun anzuwenden gegen Syrien".
Keine Ermächtigung zur Gewaltanwendung
Zwar liege eine Resolution des Sicherheitsrates vor, die die terroristischen Anschläge der Terrormiliz Islamischer Staat als Bedrohung des Weltfriedens verurteile, sagte Heintze. Allerdings fehle der Resolution die Rechtsverbindlichkeit:
"Ein rechtsverbindliches Dokument liegt nur dann vor, wenn der Sicherheitsrat ausdrücklich Bezug nimmt auf die Charta der Vereinten Nationen - und zwar auf das siebte Kapitel."
Zur Gewaltanwendung gegen souveräne Staaten ermächtige sie nicht - "und Syrien ist nach wie vor ein souveräner Staat der Vereinten Nationen".
Auch dass Frankreich den europäischen Bündnisfall zum Zweck der Selbstverteidigung ausgerufen hat, hält der Völkerrechtler für schwierig:
"Es muss erst ein Angriff erfolgen auf mein Territorium und das Problem in Frankreich ist, dass die Täter, die diese Anschläge ausgeführt haben, französische bzw. belgische Staatsangehörige waren – und insofern ist schwer zu erkennen, wo jetzt eigentlich die Dimension liegt, dass ein fremder Akteur Frankreich angegriffen hat."

Das Gespräch im Wortlaut:
Liane von Billerbeck: Die Bundesrepublik schickt Soldaten in den Krieg nach Syrien. Heute will das Bundeskabinett den gefährlichsten Einsatz der Bundeswehr im Ausland beschließen, damit er noch bis Ende Dezember in den Bundestag kommt. Es gibt schon Online-Petitionen dagegen, dieser Krieg nicht in meinem Namen, denn viele Menschen fragen sich, ob dieser Einsatz eigentlich völkerrechtlich gedeckt ist und mit der Verfassung im Einklang steht. Mit welcher Begründung werden da deutsche Soldaten in den Krieg nach Syrien geschickt, gegen den IS, der ja bekanntlich kein Staat ist, auch wenn er so heißt. Professor Hans-Joachim Heinze ist Völkerrechtler an der Ruhr-Universität Bochum, leitet dort das Institut für Friedenssicherungsrecht und humanitäres Völkerrecht. Schönen guten Morgen!
Hans-Joachim Heinze: Schönen guten Morgen, Frau von Billerbeck!
von Billerbeck: Was für ein Mandat braucht es, damit der Bundestag deutsche Soldaten in einen Krieg nach Syrien schicken darf?
Heinze: Es ist eine große Errungenschaft im Völkerrecht, dass die Gewaltanwendung zwischen Staaten durch die Charta der Vereinten Nationen verboten wurde. Es gibt nur zwei Ausnahmen, dass Staaten berechtigt sind, Gewalt anzuwenden: Das ist zum einen der klassische Fall der Selbstverteidigung, der Platz greift nach einem bewaffneten Angriff auf einen Staat, und der zweite Fall wäre, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Staaten ermächtigt, Gewalt anzuwenden, weil ein Fall der Gefährdung und schweren Bedrohung der internationalen Sicherheit oder des Völkerrechts vorliegt. In diesen Fällen dürfte man Gewalt anwenden. Eine solche Resolution, die die Bundesrepublik Deutschland oder Frankreich oder die USA ermächtigen würde, in Syrien Gewalt anzuwenden, gibt es allerdings nicht.
von Billerbeck: Nun hatte ja der UN-Sicherheitsrat nach den Anschlägen von Paris, wenn ich mich richtig erinnere, gesagt, man müsse alle Maßnahmen ausschöpfen, um den IS zu stoppen. Wie weit darf man denn gehen, wenn man alle Maßnahmen ausschöpft?
Heinze: Das ist völlig richtig, wir haben eine Resolution des Sicherheitsrates, die die terroristischen Anschläge und die Handlungen des IS als Bedrohung des Weltfriedens bezeichnet, allerdings fehlt die Konsequenz. Bei dieser Resolution handelt es sich nicht um ein rechtsverbindliches Dokument. Ein rechtsverbindliches Dokument liegt nur dann vor, wenn der Sicherheitsrat ausdrücklich Bezug nimmt auf die Charta der Vereinten Nationen und zwar auf das siebte Kapitel.
Diese Resolution, die vorliegt, die ist ein politisches Dokument, verurteilt die schrecklichen Geschehnisse von Tunis, von Paris und von sonstigen Terroranschlägen und ermächtigt die Staaten innerstaatlich alles zu tun, um diese terroristischen Anschläge zu bekämpfen, allerdings berechtigt die Resolution nicht, Gewalt anzuwenden gegen einen souveränen Staat, und Syrien ist nach wie vor ein souveräner Staat, ein Mitglied der Vereinten Nationen und ist dadurch auch durch die Charta der Vereinten Nationen geschützt in seiner territorialen Integrität und in seiner politischen Unabhängigkeit.
Frankreichs Berufung auf Selbstverteidigung ist problematisch
von Billerbeck: Nun haben Sie ja eingangs gesagt, dass es auch den Fall gibt, nämlich das Recht zur Selbstverteidigung, und genau darauf berufen sich ja die Franzosen, weil sie von den IS-Terroristen bei den Attentaten von Paris angegriffen worden seien, nur eben nicht von einem Staat, auch wenn der IS den Begriff Staat im Namen führt. Die Franzosen haben den europäischen Bündnisfall ausgerufen – wie sehen Sie das als Völkerrechtler? Genügt diese französische Begründung?
Heinze: Das ist etwas problematisch, weil, wenn ich mich auf Selbstverteidigung berufe, muss vorher ein Angriff auf mein Territorium von einem anderen Akteur, also einem anderen Staat, oder einem nicht-staatlichen Akteur wie dem IS – es muss erst ein Angriff erfolgen auf mein Territorium. Das Problem in Frankreich ist, dass die Täter, die diese Anschläge ausgeführt haben, französische beziehungsweise belgische Staatsangehörige waren, und insofern ist schwer zu erkennen, wo jetzt eigentlich die Dimension liegt, dass ein fremder Akteur Frankreich angegriffen hat.
Auch die Frage nach dem Bündnisfall innerhalb der Europäischen Union – ja, das ist festgestellt worden, dass es einen schrecklichen Angriff auf die französische Ordnung gegeben hat, und man ist zusammengekommen und hat beschlossen, ja, Frankreich kann sich verteidigen. Das hängt zusammen mit dem Mechanismus der Europäer, die können so etwas natürlich beschließen, allerdings scheint mir die völkerrechtliche Grundlage dann für militärische Maßnahmen in Syrien nicht gegeben zu sein durch die Entscheidung der Europäischen Union.
Deutschlands Einsatz in der "rechtlichen Grauzone"
von Billerbeck: Aber wenn es, wenn ich Sie richtig verstehe, schon bei den Franzosen auf tönernen Füßen steht, diese Begründung, dann muss doch die Begründung, warum die Deutschen mitmachen im Krieg gegen den IS, noch viel wackliger sein. Die deutsche Verfassung verbietet ja bekanntlich Beteiligung an Angriffskriegen, und wir wurden zudem ja auch nicht angegriffen, also Selbstverteidigung scheidet ja noch viel mehr aus. Wie ließe sich denn so ein Mitmachen beim Krieg gegen den IS über Syrien und den Nordirak handfest begründen, was wäre da gedeckt?
Heinze: Na ja, die deutsche Verfassung ist sehr völkerrechtsoffen, Artikel 24 und 25 reden davon, dass Maßnahmen eines kollektiven Sicherheitssystems durch Deutschland mitgetragen werden, eines kollektiven Sicherheitssystems, und man kann natürlich argumentieren, dass die Europäische Union in ihrer militärischen Komponente eben auch ein System kollektiver Sicherheit ist. Über diesen Weg könnte man dann eventuell die Franzosen unterstützen, allerdings bleibt nach wie vor das Problem, dass das dann in einer rechtlichen Grauzone stattfindet, denn der Sicherheitsrat hat niemanden ermächtigt, bewaffnete Gewalt nun anzuwenden gegen Syrien.
von Billerbeck: Interessant ist ja, dass das Völkerrecht und gerne auch Völkerrechtler, also auch Ihr Fach, immer dann herbeigezogen werden als Schild, wenn man sich an einem Krieg nicht beteiligen will. Jetzt, wenn nichts passt, pfeift man da auf das Völkerrecht?
Heinze: Na ja, wir haben jetzt so eine Situation, die ist ein bisschen ähnlich der Situation im Kosovo 1999, denn damals war es genauso der Sicherheitsrat, der eigentlich die Hauptverantwortung für den Frieden trägt und alle Maßnahmen ergreifen muss, um den Frieden zu stabilisieren. Der Sicherheitsrat stellte 1999 fest, die Situation im Kosovo sei eine Bedrohung des Friedens, also ganz ähnlich wie das, was der Sicherheitsrat vor zehn Tagen beschlossen hat, allerdings fehlt dann die Konsequenz. Der Sicherheitsrat, wenn er eine Bedrohung feststellt, dann muss er auch handeln und muss Sanktionen gegenüber dem Rechtsbrecher ergreifen, und dieser Schritt ist ausgeblieben, weil in beiden Fällen sich die fünf Großmächte nicht einigen konnten auf eine gemeinsame Handlung.
Ich würde schwer empfehlen, dass man auf den Sicherheitsrat Druck ausüben muss, dass die fünf Großmächte sich einigen müssen, wie man gegen diese Bedrohung vorgeht, aber dieser Schritt ist eben noch ausgeblieben, weil es insbesondere zwischen den Amerikanern und den Russen eben große Schwierigkeiten gibt, zusammenzuarbeiten. Das ist eine Folge der Tatsache, dass man nicht gemeinsam gegen Assad vorgehen will.
von Billerbeck: Der Völkerrechtler Hans-Joachim Heinze von der Ruhr-Uni Bochum vor der heutigen Entscheidung des Bundeskabinetts, deutsche Soldaten nach Syrien zu schicken. Ich danke Ihnen!
Heinze: Bitte, sehr gerne!
Äußerungen unserer Gesprächspartner geben deren eigene Auffassungen wieder. Deutschlandradio Kultur macht sich Äußerungen seiner Gesprächspartner in Interviews und Diskussionen nicht zu eigen.
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