BGH-Urteil

Werbeblocker auf Webseiten sind zulässig

Die Internetseiten des Werbeblockers "AdBlock", der "Bild" und der "Süddeutschen Zeitung" werden am 15.11.2016 in Berlin in Browserfenstern auf einem Rechner angezeigt.
Ein Werbeblocker oder Adblocker ist ein Programm, das die Einblendung von Werbung verhindert oder nur bestimmte Werbung durchlässt. © dpa / Monika Skolimowska
Falk Steiner im Gespräch mit Nicole Dittmer und Julius Stucke · 19.04.2018
Der Bundesgerichtshof hat heute darüber verhandelt, ob eine Firma ihren Werbeblocker für Webseiten weiterhin Kunden zur Verfügung stellen darf. Geklagt hatte der Verlagskonzern Axel Springer, doch "Eyeo wurde auf ganzer Linie Recht gegeben", sagt unser Experte Falk Steiner.
Das Medienunternehmen Axel Springer hielt die Software AdBlockPlus für unzulässig – und die Geschäftspraktiken der Firma Eyeo dahinter ebenso. Er sah sein eigenes Geschäftsmodell durch das Unterdrücken von Werbung auf seinen Internetseiten gefährdet. AdBlockPlus blockiert viel, aber nicht alle Werbung. Es lässt solche durch, die es selbst als akzeptabel definiert.
Von besonders großen Unternehmen verlangt Eyeo eine Umsatzbeteiligung, wenn Werbemittel auf deren Seiten durchgelassen werden sollen. Der Bundesgerichtshof befand heute: Beides ist zulässig.
"Eyeo wurde auf ganzer Linie Recht gegeben. Man sieht seitens des Bundesgerichtshofs keine Verstöße, durch diese Firma, die diesen Werbeblocker herstellt. Das ist anders, als es bei den Vorinstanzen der Fall war", sagt unser Internet-Experte Falk Steiner aus dem Hauptstadtstudio.

Weiße und schwarze Listen

Es gebe zwei Punkte, um die es in diesem Verfahren primär ging. Das eine sei die grundsätzliche Zulässigkeit der Herstellung eines solchen Tools, mit dem man die Werbung ausblenden kann. Da habe man schon in den Vorinstanzen entschieden, das dies kein Problem sei, so Steiner.
Problematisch sei eher die sogenannt "Whitelist" gewesen, die bestimmte Werbung erlaubt, und die "Blacklist", die bestimmte Werbung sperrt, und dass große Unternehmen gegenüber Eyeo zahlen müssen, damit ihre Sachen durchgelassen werden. Und auch da hat der Bundesgerichtshof gesagt, das sei durchaus zulässig, erklärt Falk Steiner.
(cosa)
Mehr zum Thema