60 Jahre Grundgesetz

Von Bernd Ulrich · 23.05.2009
Am 23. Mai jährt sich zum 60. Mal die Verkündung des Grundgesetzes. Nach der nie in Kraft getretenen Paulskirchenverfassung von 1849 und der 1919 verabschiedeten, aber 1933 gescheiterten Verfassung der Weimarer Republik, ist das Grundgesetz die erste erfolgreiche demokratische Verfassung der Deutschen.
Auf seiner zwölften und letzten Sitzung am 23. Mai 1949 verkündete und ratifizierte der Parlamentarische Rat in Bonn das Grundgesetz. Der Nordwestdeutsche Rundfunk berichtete:

"Und jetzt beginnt die feierliche Unterzeichnung des Grundgesetzes. Als erster begibt sich Ratspräsident, Dr. Konrad Adenauer, an den Tisch. Der 73-jährige Präsident greift zum Federhalter, und energisch setzt er seinen Namen – Konrad Adenauer – unter das Dokument."

Kurz darauf trat Adenauer ans Mikrophon:

"Meine Damen und Herren! Gemäß Artikel 145 verkündige ich im Namen und im Auftrage des Parlamentarischen Rates unter Mitwirkung der Abgeordneten Großberlins das Grundgesetz. Es tritt mit Ablauf des heutigen Tages in Kraft!"

Die Nüchternheit des Vorgangs korrespondierte mit dem Desinteresse der Deutschen. Sie waren mit dem Kampf ums Überleben beschäftigt. Wer sich überhaupt interessierte, der mochte fragen, ob das vorwiegend aus Emigranten und Naziverfolgten zusammengesetzte Plenum in Bonn in seinen Grundüberzeugungen dem Durchschnitt der damaligen Bevölkerung entsprach. Christian Bommarius hat dazu in seiner "Biographie" des Grundgesetzes angemerkt:

"Repräsentativ durfte der Parlamentarische Rat nicht sein, denn das hätte bedeutet, dass etliche vormalige Nazis über das Grundgesetz beraten hätten; dabei wäre vielleicht eine Verfassung herausgekommen, aber gewiss keine Gründungsurkunde für eine rechtsstaatliche Demokratie."

Die Väter und Mütter des Grundgesetzes schöpften aus historischen Erfahrungen, vor allem aus den Traditionen der Paulskirche von 1848/49 und den Verfassungsberatungen in Weimar 1919. Zugleich wurden aus dem Scheitern der Weimarer Republik und aus dem Terror der Jahre 1933 bis 1945 starke Lehren gezogen. So steht ein Katalog von 19 Grundrechten im Grundgesetz an erster Stelle und ist nicht – wie in Weimar – eine bloße Absichtserklärung, sondern unmittelbar geltendes, einklagbares Recht. Die in Artikel 1 festgelegte "Würde des Menschen" wird in ihrer Unantastbarkeit zum höchsten Rechtswert des Grundgesetzes.

Dies alles würde auf schwachen Füßen stehen ohne das Bundesverfassungsgericht, das vom Grundgesetz als Auslegungs- und Durchsetzungsinstanz der Verfassung vorgesehen ist. Die Karlsruher Entscheidungen zu Parteienverboten, Notstandsgesetzen, zur Meinungsfreiheit oder zur Volkszählung begleiten und prägen die Geschichte der Republik - bis heute.

Bis heute auch verstummt nicht die Kritik am Grundgesetz. Denn die dort festgelegte, demokratische Hausordnung verlangt nach Kritik und der Mitarbeit der Bürger. Jens Reich etwa, Molekularbiologe, Bürgerrechtler in der DDR, einst Mitbegründer des Neuen Forums, bemerkte unlängst:

"Minister, die die Exekutive vertreten, sitzen in den vordersten Reihen des Parlaments. Unser Bundesverfassungsgericht, der Bundespräsident werden nach Parteienproporz gewählt. Doch der Souverän muss das Volk sein."

Was Reich damit vor allem fordert ist nichts weniger als ein Mehr an direkter Demokratie, etwa durch Volksabstimmungen zu Sachthemen oder auch durch die Direktwahl des Bundespräsidenten. Das Grundgesetz hatte angesichts der Erfahrungen in der Weimarer Republik alle direkten Formen der Demokratie zugunsten der repräsentativen, durch Parteien vermittelten ersetzt. Für den Staatsrechtler und früheren Bundesverfassungsrichter Dieter Grimm hängt das Gelingen der Demokratie davon ab,

"ob die politischen Akteure gewillt sind, die Verfassung einzuhalten, und ob das Publikum gegen Verfassungsverstöße aufbegehrt."

Aber es stellt sich die Frage, ob es nach 60 Jahren Grundgesetz immer noch angemessen ist, den Souverän – das Volk – nur alle vier Jahre darüber abstimmen zu lassen, wie es zur verfassungsmäßigen Ordnung unserer Parteiendemokratie steht.

Eine große Chance wurde gewiss vertan, als es nach der Wiedervereinigung darum ging, über eine gesamtdeutsche Verfassung oder auch ein nur leicht überarbeitetes Grundgesetz das Volk abstimmen zu lassen. Artikel 146 des Grundgesetzes schrieb dies vor, doch fand sich keine parlamentarische Mehrheit, - unter anderem mit dem Argument, die Qualität des erfolgreichen Grundgesetzes dürfe nicht verspielt werden. Dahinter verbirgt sich allerdings eine tief sitzende Furcht vor dem Volk - und eine immer noch zu wenig selbstbewusste Demokratie. Am Grundgesetz liegt es jedenfalls nicht.